Tz. 719

Die Schwierigkeit der jeweiligen Rechnungslegungsnorm liegt in der Divergenz der jeweiligen normtechnischen Vorgehensweisen. Dies bedingt nicht konsequenter Weise das inhaltliche Auseinanderfallen der Regelungen, dennoch aber die differenzierte Betrachtung der Anordnung, der auch die Gegenüberstellung der IFRS und HGB Regelungen Rechnung tragen muss. Konzeptionell verorten die IFRS die Bewertungsvorschriften im jeweiligen Standard, da das IFRS Framework keine allgemeinen Anwendungsvorschriften enthält. Das HGB selbst unterscheidet zwischen der Bewertungskonzeption und der Bewertung, so z. B. hinsichtlich der Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 253 HGB). Vorliegend wird insofern von der Struktur abgewichen, als dass für IFRS-Zwecke Erst- und Folgebewertung sowie auch der Ansatz der Höhe nach in diesem Kapitel abgehandelt werden (vgl. Tz. 228 ff.).

 

Tz. 720

Auch die IFRS stellen beim Zugang von Vermögenswerten auf die Erfolgsneutraltität ab, d. h. eine direkte Berührung des Gewinn und Verlusts ist i. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgeschlossen. Hierfür ist insbesondere der Zeitraum der Herstellung festzulegen, um aktivierungsfähige von nicht aktivierungsfähigen Kosten abzugrenzen. Dies dient insbesondere dazu, den zur Erzielung der Erträge angefallenen Aufwand zu periodisieren. Vor allen Dingen ingangsetzungsartige Kosten sind dabei aber kein Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungkosten (IAS 16.19). Hierfür bedienen sich die IFRS verschiedener Beispiele, wie z. B. der Kosten der Eröffnung eine neuen Betriebsstätte oder der Verwaltungs- und anderen allgemeinen Gemeinkosten. Eine genauere Abgrenzung des Herstellungszeitraums fehlt damit, insbesondere bleiben die unter die Herstellung zu subsumierenden Tatbestände unbestimmt.[886] Neben den anfänglichen Anschaffungskosten ist ebenfalls der Aufwand zu periodisieren, der in den Folgeperioden als nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten anfällt.

[886] Der BFH vertritt im Rahmen des HGB u. a. die "Weniger-These".

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