Tz. 6

Die Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 HGB stehen in keinem besonderen Rangverhältnis zueinander. Sie sind mithin gleichwertig. Soweit sie im Einzelfall miteinander im Konflikt stehen, ist die zutreffende Lösung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind vor allem die folgenden §§ 253256a HGB zu berücksichtigen, die ebenfalls zum Teil allgemeine Bilanzierungsprinzipen oder allgemeine Rechnungslegungsregeln enthalten. Diese ergänzen § 252 Abs. 1 HGB, indem sie dessen Bewertungsgrundsätze ausfüllen und konkretisieren.[6] Sachliche Gründe, welche die konkrete Bilanzierungssituation beeinflussen, können als Ausnahmen über § 252 Abs. 2 HGB berücksichtigt werden.

[6] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 252 HGB Rn. 2; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 1.

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