a) Zur Bewertung von Sachanlagevermögen (IAS 16)

aa) Erstbewertung von Sachanlagevermögen

 

Tz. 228

Gemäß IAS 16.15 sind Sachanlagen beim erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Diese umfassen

  • den Kaufpreis einschließlich Einfuhrzöllen und nicht erstattungsfähigen Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti,
  • alle direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen und
  • die erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und die Beseitigung des Gegenstands sowie die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, aus der Verpflichtung, die einem Unternehmen entweder bei Erwerb des Gegenstands oder als Folge entsteht, wenn es ihn während einer gewissen Periode zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Vorräten benutzt hat (IAS 16.16).
 

Tz. 229

Weiterhin nennt der Standard konkrete Beispiele für direkt zurechenbare und somit aktivierungspflichtige Kosten:

  • Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19
  • Kosten der Standortvorbereitung
  • Kosten der erstmaligen Lieferung und Verbringung
  • Installations- und Montagekosten
  • Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordentlich funktioniert, nach Abzug der Nettoerträge vom Verkauf aller Gegenstände, die während der Zeit, in der der Vermögenswert zum Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wurde, hergestellt wurden
  • Honorare

Diese Beispiele verdeutlichen, dass es für die Aktivierung nicht von Belang ist, ob es sich bei den Kosten um unternehmensinterne oder -externe Kosten handelt. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzugrenzen sind Kosten der Entscheidungsvorbereitung, da diese i. d. R. dem Vermögenswert nicht direkt zugeordnet werden können.

 

BEISPIEL

Kosten der Entscheidungsvorbereitung

Zur Herstellung eines Endproduktes stehen zwei verschiedene Maschinen A und B zur Auswahl. Bevor es zu einer Kaufentscheidung kommt, lässt das Unternehmen durch eine externe Beratungsfirma analysieren, welche der beiden Maschinen für das Unternehmen die vorteilhafteste ist. Nachdem die Entscheidung für die Maschine A getroffen wurde, plant ein Ingenieurbüro die Errichtung der Maschine in den Produktionshallen des Unternehmens.

Die Kosten der Beratungsfirma stellen Kosten der Entscheidungsvorbereitung dar und sind sofort GuV-wirksam zu erfassen. Die Planungskosten hingegen, sind direkt der Maschine A zuzuordnen, da sich das Unternehmen bereits für diese Maschine entschieden hat. Diese Kosten stellen folglich Anschaffungskosten dar.

 

Tz. 230

Hinsichtlich der Kosten für den Abbruch und die Beseitigung des Gegenstands bzw. die Wiederherstellung des Standortes, sind die folgende zwei Sachverhalte zu unterscheiden.

Zum einen können derartige Kosten bereits durch die Installation bzw. Inbetriebnahme eines Vermögenswerts entstehen. Dies ist z. B. bei Kernkraftwerken der Fall. Hier entsteht die Entsorgungsverpflichtung bereits in voller Höhe mit der Inbetriebnahme des Kraftwerkes. Eine Aktivierung der geschätzten Kosten ist somit unabhängig von der Nutzung der Sachanlage geboten.

Zum anderen können Rückbau-, Beseitigungs- oder Wiederherstellungskosten durch die Nutzung der Sachanlage bedingt sein. So entstehen z. B. Kosten für Abraumbeseitigung im Zeitablauf korrelierend mit der Abbaumenge. Zu unterscheiden ist bei derartigen Kosten, ob diese im Zusammenhang mit der Produktion von Vorräten oder durch eine andere Nutzung der Sachanlage entstehen. Im ersten Fall sind diese Kosten gem. IAS 2 als Herstellungskostenbestandteil der Vorräte zu aktivieren (IAS 16.18), wohingegen sie im zweiten Fall Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Sachanlage darstellen (IAS 16.16(c)).[457]

Für alle der o. g. Sachverhalt gilt, dass sich die Bewertung der zu aktivierenden Kosten an der gem. IAS 37 korrespondierenden bilanzierten Verpflichtung bemisst (IAS 16.18).

 

Tz. 231

Beispiele für nicht aktivierungsfähige Kosten gem. IAS 16.19 sind:

  • Kosten für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte
  • Kosten für die Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen)
  • allgemeine Kosten für Geschäftstätigkeiten an einem neuen Standort oder mit einer neuen Kundengruppe (einschließlich Personalschulungskosten)
  • Verwaltungs- und andere Gemeinkosten
 

Tz. 232

Die Aktivierung von Kosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten endet, wenn sich die Sachanlage an dem Standort und in dem vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Kosten der Nutzung oder Verlagerung von Sachanlagen sind nicht im Buchwert der Sachanlage zu erfassen. Folgende Kosten gehören bspw. nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten:

  • Kosten, die anfallen, wenn eine Sachanlage auf die vom Management beabsichtigte Weise betriebsbereit ist, jedoch in Betrieb gesetzt werden muss bzw. ihren Betrieb noch nicht voll aufgenommen hat
  • erstmalige Betriebsverluste, wie diejenigen, die anfallen, bis sich die Nachfrage nach den Produkten des Vermögenswerts aufgeb...

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