a) Zugangs- und planmäßige Folgebewertung von Vermögensgegenständen des ­Anlagevermögens

aa) Grundlagen der Zugangs- und Folgebewertung

 

Tz. 81

Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen richtet sich im Einzelnen nach § 255 HGB, der die Bewertungsmaßstäbe normiert (vgl. Tz. 600 ff.).

 

Tz. 82

Vermögensgegenstände sind höchsten mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, zu bewerten. Der Abschreibung kommt die Aufgabe zu, der zeitlich begrenzten Nutzbarkeit von Vermögensgegenständen Rechnung zu tragen und den damit einhergehenden Wertverlust zu periodisieren. Auch dabei sind die grundlegenden Wertkonzepte zu beachten: So gebietet das Imparitätsprinzip die Erfassung von nichtrealisierten Verlusten, verbietet aber solche nichtrealisierter Gewinne. Das Vorsichtsprinzip verbietet in diesem Zusammenhang eine Bewertungskorrektur nach oben,[195] was auch in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB seinen konkretisierten Niederschlag im Gesetz findet. Mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB) sieht das Gesetz nur eine Wertberichtigung nach unten vor. Die Orientierung an einem Abschreibungsplan dient dabei auch dem Stetigkeitsgebot. Folglich ist das gesetzesrichtige Ergebnis der Periodisierung durch Abschreibung oft nicht das Ergebnis, das den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr ergeben sich letztlich fiktive Zahlen und in der Folge gewisse stille Reserven.

 

Tz. 83

Dass damit – jedenfalls für Kapitalgesellschaften – Konflikte mit dem Einblicksgebot nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB drohen, liegt auf der Hand. Dieses Spannungsverhältnis wird an anderer Stelle diskutiert (vgl. Kapitel 4 Tz. 126 f.) und kann hier nicht nochmals aufgefächert werden. Für den weiteren Verlauf der Darstellung wird von folgendem Verständnis des Einblicksgebotes gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgegangen: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung[196] gilt es nicht nur für den Anhang, sondern für die gesamte Bilanz, ist aber zugleich kein overriding principle.[197] Vielmehr steht es gleichberechtigt neben anderen Bilanzierungsgrundsätzen. Wo spezielle gesetzliche Regelungen Bewertungsergebnisse zeitigen, die dem Einblicksgebot widersprechen, ist dies hinzunehmen und ggf. durch entsprechende Anhangangaben richtig zu stellen. Das gilt insbesondere dort, wo die vorsichtige, am Realisationsprinzip orientierte und imparitätische Bewertung der Ausschüttungsbegrenzung dient. Der primäre Zweck der Abschreibungen wird daher nicht der sachrichtigen, sondern lediglich der rechtsrichtigen Darstellung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage dienen.[198]

 

Tz. 84

§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB besagt, dass Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen. Damit wird die Zugangs- und die Folgebewertung von Vermögensgegenständen der Höhe nach auf die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten beschränkt. Dahinter steht – wie hinter dem Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzip – das Konzept eines Gläubigerschutzes durch nominelle Kapitalerhaltung. Es steht damit dem Prinzip eines matching principle gegenüber,[199] wie es im angelsächsischen Raum im Interesse eines true and fair view anerkannt ist, wonach Aufwand und Ertrag jeweils in der Berichtsperiode ergebniswirksam zu erfassen sind, in der sie anfallen.[200]

Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip war bereits in der EG-Bilanzrichtlinie verankert und ist auch in der EU-Bilanzrichtlinie von 2013 in seinem Sinngehalt unverändert geblieben. Das Mitgliedstaatenwahlrecht, auch andere Bewertungskonzepte als die historischen Anschaffungskosten zuzulassen, berührt es inhaltlich nicht. Es wird auch nicht durch den Grundsatz der Bilanzwahrheit verdrängt. Der EuGH hat dies klargestellt und betont, Art. 2 Abs. 3 und 4 der EG-Bilanzrichtlinie rechtfertigten eine höhere Bewertung als zu Anschaffungs- und Herstellungskosten auch dann nicht, wenn diese offenkundig unter dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstandes liegen.[201]

Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip legt die historischen Kosten zur Erlangung eines Vermögensgegenstands zugleich als Wertuntergrenze für die Zugangsbewertung fest.[202] Das gilt trotz des Wortlauts "höchstens". Im Hinblick auf Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB liegt darin eine partielle Durchbrechung des Realisationsprinzips.

 

Tz. 85

Vermögensgegenstände sind planmäßig abzuschreiben, wenn sie abnutzbar sind. Damit wird der Aufwand für ihre Abnutzung von vornherein auf die Berichtsperioden ihrer erwarteten Lebensdauer bis auf null abgeschrieben; im Einzelfall kommt die Abschreibung auf einen Restwert in betracht. Nach dem Niederstwertprinzip sind unabhängig davon Abschreibungen immer dann vorzunehmen, wenn sich zum Stichtag ein niedrigerer Wert feststellen lässt. Im Falle des Anlagevermögens gilt das nur, wenn sich der niedrigere beizulegende Wert aus einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ergibt (sog. gemildertes Niederstwertprinzip, vgl. Tz. 120). Umlaufvermögen ist hingegen immer auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis oder einem synthetisch ermittelten Pr...

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