a) Überblick

 

Tz. 792

Die Norm regelt die bilanzielle Behandlung von Fremdwährungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten. § 244 HGB schreibt vor, dass der Jahresabschluss in EUR aufzustellen ist (§ 244 HGB). Demnach müssen auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten umgerechnet werden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 793

Für Fremdwährungsverbindlichkeiten waren seit der Währungsumstellung der Briefkurs der Kurs für die Nachfrage in EUR, während der Geldkurs der Angebotskurs vom EUR war. Fremdwährungsforderungen waren nach überwiegender Auffassung unter Berücksichtigung von Imparitäts- und Realisationsprinzip zum Geldkurs umzurechnen. Der Gesetzgeber wollte mit § 256a HGB nunmehr zum einen für alle Unternehmen eine einheitliche Regelung schaffen, zum anderen die Währungsumrechnung vereinfachen.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 794

Die Vorschrift gilt für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Sie ist in der geltenden Fassung gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB zulässig.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 795

Auch wenn die Vorschrift erst 2009 mit dem BilMoG ins Gesetz aufgenommen wurde, war das Verfahren der Währungsumrechnung gängige Praxis. Änderungsbedarf wird von der Praxis derzeit nicht geltend gemacht.

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