Tz. 612

 
  HGB IFRS
Ansatz von Rückstellungen
Gründungsaufwendungen
  • Aktivierungsverbot für Gründungs- und Anlaufkosten (IAS 38.69(a))
Kriterien für den ­Rückstellungsansatz
  • Bestehen einer Schuld
  • Bestehen einer Außenverpflichtung
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung (ggf. schon bei < 50 %)
  • Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung ist erfolgt
  • Quantifizierbarkeit
  • Gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung am Bilanzstichtag durch ­Ereignis in der Vergangenheit
  • Bestehen einer Außenverpflichtung
  • Mittelabfluss ist wahrscheinlich (more likely than not)
  • Höhe der Verpflichtung ist zuverlässig schätzbar
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Ansatzpflicht des Verpflichtungsüberhangs bei belastenden Verträgen (IAS 37.66 ff.)
Restrukturierungs­rückstellungen
  • Ansatzpflicht, sofern die allgemeinen Kriterien erfüllt sind
  • Ansatzpflicht, sofern die allgemeinen ­Kriterien erfüllt sind
  • Bei faktischer Verpflichtung muss ein ­formaler Restrukturierungsplan vorliegen und bei den Betroffenen muss die gerechtfertigte Erwartung geweckt worden sein, dass die Restrukturierung durch Umsetzungsbeginn oder Ankündigung ggü. den Betroffenen durchgeführt wird (IAS 37.72)
Ansatz von Aufwands­rückstellungen
  • Grundsätzlich nicht möglich, da keine Außenverpflichtung vorliegt
  • Ausnahmen: Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
  • nicht möglich, da keine Außenverpflichtung vorliegt (IAS 37.20)
Pensionsrückstellungen
  • Ansatzpflicht für Neuzusagen (unmittelbare Verpflichtung)
  • Ansatzwahlrecht für Altzusagen vor dem 01.01.1987 (unmittelbare Verpflichtung)
  • Ansatzwahlrecht für mittelbare Verpflichtungen
  • Unterscheidung in beitragsorientierte und leistungsorientierte Pläne
  • Beitragsorientierte Pläne werden i. d. R. nicht passiviert (falls Beiträge für erbrachte Leistungen noch nicht bezahlt wurden)
  • Bei leistungsorientierten Plänen wird der Barwert der Pensionsverpflichtung abzgl. des Zeitwerts des Planvermögens abzgl. Effekte aus der Ansatzobergrenze angesetzt
Altersteilzeit­verpflichtungen
  • Erfüllungsrückstand (im Blockmodell) ist als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Aktivphase zu passivieren
  • Bei Aufstockungsleistungen ist zwischen Entlohnungen und Abfindungen zu differenzieren:
  • bei Abfindung ist die (diskontierte) Aufstockungsleistung vollständig zum Zeitpunkt der rechtlichen Verpflichtung zu passivieren
  • bei Entlohnung erfolgt die Ansammlung der Rückstellung über den Zeitraum, über welchen die zusätzliche Entlohnung verdient wird
  • Aufbau des Erfüllungsrückstands (im Blockmodell) als Rückstellung während der Aktivphase
  • Aufstockungsleistungen entsprechen i. d. R. "anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer"
  • Hinsichtlich der Entstehung der ansatzpflichtigen Verpflichtung zur Gewährung der Aufstockungsleistungen ist zwischen Kollektiv- und Individualvereinbarungen zu unterscheiden

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge