Tz. 354

 
  HGB IFRS
Bilanzansatz: Grundsätze
Vollständigkeit
  • Vollständiger Ausweis aller Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss (§ 246 Abs. 1 HGB)
  • Bilanzierungswahlrechte und -verbote schränken Vollständigkeit ein
  • Wesentlichkeitsgrundsatz kann Vollständigkeit begrenzen
  • Vollständigkeit als Merkmal der glaubwürdigen Darstellung des Abschlusses (CF.QC12)
  • Vollständige Darstellung enthält alle für das Verständnis beim Adressaten erforderlichen Informationen (CF.QC13)
  • Wesentlichkeit (CF.QC11) und Kostenbeschränkungen (CF.QC35) begrenzen Vollständigkeit
Verrechnungs­verbot
  • Verbot der Verrechnung von Aktiv- und Passivposten, Aufwendungen und Erträgen sowie Grundstücksrechten und -lasten (§ 246 Abs. 2 HGB)
  • Ausnahme: dem Zugriff anderer Gläubiger entzogene und ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen o. Ä. dienende Vermögensgegenstände
  • Saldierungswahlrechte beim Ausweis bestimmter Sachverhalte, z. B. latenten Steuern
  • Bildung von Bewertungseinheiten möglich (§ 254 HGB)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Aufrechnung nach § 387 BGB möglich
  • Verbot der Saldierung von Vermögenswerten und Schulden sowie Erträgen und Aufwendungen, sofern dies nicht von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird
    (IAS 1.32)
  • Ausnahme: Saldierung von Erträgen und Aufwendungen in bestimmten Fällen erlaubt
    (IAS 1.34–35)
Ansatzstetigkeit
  • Auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten (Ansatzstetigkeit, § 246 Abs. 3 HGB)
  • Darstellung und Ausweis von Abschlussposten von einer Periode zur nächsten sind beizubehalten (IAS 1.45)
  • Ausnahme: (a) aufgrund wesentlicher Änderung bzgl. der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder bei einer Überprüfung der Abschlussdarstellung zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder Gliederung (unter Berücksichtigung von IAS 8) zu einer besseren Darstellung führt, oder (b) ein IFRS schreibt eine geänderte Darstellung vor
Elemente des Abschlusses
Vermögens­gegenstand bzw. asset
  • Vermögensgegenstand als unbestimmter Rechtsbegriff
  • Zentrales Merkmal: selbständige Verwertbarkeit
  • Zudem muss der Vermögensgegenstand bewertbar und greifbar sein
  • Asset als in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der ein künftiger Nutzenzufluss für das Unternehmen erwartet wird (CF.4.4(a))
  • Bilanzansatz, wenn künftiger Nutzenzufluss wahrscheinlich und verlässlich bewertbar (CF.4.44)
Derivativer ­Geschäfts- oder Firmenwert bzw. goodwill
  • Goodwill erfüllt die Definition eines asset und unterliegt damit denselben Ansatzvoraussetzungen
Wirtschaftliche Betrachtungs­weise
  • Zurechnung eines Vermögensgegenstands beim wirtschaftlichen Eigentümer
  • Ausnahmen in Einzelfällen, z. B. bei Sale-and-leaseback
  • Bei der Prüfung der asset-Definition muss der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt und nicht allein die rechtliche Gestaltung berücksichtigt werden (CF.4.6)
  • Ein separater Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise existiert im framework nicht mehr
  • IAS 8.10(b) führt den Grundsatz der substance over form noch ausdrücklich auf
  • Implizite Berücksichtigung bei Sachverhalten wie leases etc.
Spezialfall: ­Leasing
  • Keine Regelungen zum Leasing im HGB, daher kommen hier i. d. R. die steuerlichen Leasing­erlasse zur Anwendung
  • IAS 17 als einschlägiger Standard zur ­Leasingbilanzierung
  • Ab 01.01.2019 ist IFRS 16 zur ­Leasingbilanzierung anzuwenden
Definition Leasing­verhältnis
  • Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Mietzahlung für einen bestimmten Zeitraum das Nutzungsrecht an ­einem Vermögensgegenstand überträgt
  • Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine/mehrere Zahlung(en) das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt (IAS 17.4)
Leasingtypen
  • Hinsichtlich der Bilanzierung wird zwischen operating und finance leases unterschieden
  • Abgrenzung anhand der Leasingerlasse in Abhängigkeit des Vertragstyps (Voll-/Teilamortisation, Mobilien/Immobilien)
  • Hinsichtlich der Bilanzierung wird zwischen operating und finance leases unterschieden
  • Abgrenzung über die Kriterien des IAS 17.10 ff.
Operating leases
  • Ansatz des Vermögensgegenstands beim LG
  • Ansatz des Vermögenswerts beim LG
Finance leases
  • Ansatz des Vermögensgegenstands sowie einer Verbindlichkeit beim LN
  • Ausbuchung des Vermögensgegenstands und Einbuchung einer Forderung beim LG
  • Ansatz des Vermögenswerts sowie einer Verbindlichkeit beim LN
  • Ausbuchung des Vermögenswerts und Ein­buchung einer Forderung beim LG
Schulden bzw. liabilities
  • Schulden als unbestimmter Rechtsbegriff, der Verbindlichkeiten und Rückstellungen beinhaltet
  • Wesentliche Merkmale sind das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung, das Bestehen einer Leistungsverpflichtung sowie die selbständige Bewertbarkeit
  • Zurechnung der Schulden erfolgt beim Schuldner (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Liability als gegenwär...

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