1. Einleitung

 

Tz. 691

Ein vollständiger Abschluss enthält nach den Regelungen der International Financial Reporting Standards neben der Bilanz, der Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Gesamtergebnisrechnung (primary statements) auch einen rechtsformunabhängig aufzustellenden Anhang als sogenanntes secondary statement (IAS 1.10). Die verschiedenen Bilanz- und Gesamtergebnisrechnungsposten sowie die Kapitalflussrechnung sind im Anhang qua Querverweis zu erläutern (IAS 1.113).

Die Aufschlüsselung zwischen der Bereitstellung der Informationen innerhalb der primary statements oder des secondary statement sowie die Angabe weiterer Mindestinformationen im Anhang wird in IAS 1 abstrakt geregelt, während im jeweilig einschlägigen Standard die Angabepflichten konkretisiert werden. Das HGB degradiert die zusätzlich bereitzustellenden Informationen im Anhang vielmehr zu einem "Anhängsel"[728]. Eine umfassende Darstellung im Anhang ist nicht geboten. Vielmehr können einzelne Informationen zu Haftungsverhältnissen auch unterhalb der Bilanz dargestellt werden. Eine solche Lösung bieten die International Financial Reporting Standards nicht.

[728] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 5 Rn. 9.

2. Erläuterung

a) Finanzgarantien

 

Tz. 692

Finanzielle Garantien werden in IAS 39 geregelt. Diese stellen vertragliche Beziehungen dar, bei denen der Garant einen (Teil-)Ausfall einer Forderung entschädigt. Hierbei kann die Finanzgarantie formal verschiedentlich ausgestaltet sein. Dazu zählen u. a.:

  • Bürgschaften
  • Garantien
  • Akkreditive
  • Kreditderivate

Mit Blick auf die Behandlung muss bei der Bilanzierung beim Garanten zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantien unterschieden werden. Letztere sind z. B. im Rahmen der Ausbuchung von Forderungen zu behandeln (vgl. Tz. 226). Erstere beinhalten einen Versicherungscharakter, insofern kommt eine Anwendung von IFRS 4 ebenso in Frage wie die Anwendung von IAS 39. Eine Anwendung von IFRS 4 kann wahlweise erfolgen, wenn solche Garantien in der Bilanzierungshistorie explizit als Versicherungsverträge behandelt wurden. Hingegen ist bei fehlender Historie immer eine Behandlung nach IAS 39 notwendig. Zur weiteren bilanziellen Behandlung verweisen wir auf die Kapitel Finanzinstrumente (vgl. Tz. 220) sowie Versicherungsverträge (vgl. Tz. 247).

b) Nicht finanzielle Garantien

 

Tz. 693

Sofern keine Garantie im finanziellen Sinne vorliegt, liegt die Verpflichtung im Anwendungsbereich der Rückstellungsbilanzierung (IAS 37.24). Hierzu zählen u. a. Produktgarantien. Eine Bilanzierung hängt von der Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses ab, wobei die Verpflichtung auch – unter Beachtung der Rückausnahme einer remote-Wahrscheinlichkeit – eine Eventualverbindlichkeit darstellen kann und somit lediglich im Anhang angabepflichtig wird. Zu den Ausführungen im Zuge der Rückstellungsbilanzierung vgl. Tz. 555.

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