1. Einleitung
a) Überblick
Tz. 382
Aus der Kapitalmarktorientierung der IFRS folgt, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Unternehmen und Unternehmensanteile ("Waren" auf dem Kapitalmarkt) eine besonders bedeutsame Anforderung an den Jahresabschluss nach IFRS ist. Das Ziel der Vergleichbarkeit kommt sowohl in CF.QC20 IASB 2010[374] als auch in F.39 IASC 1989[375] zum Ausdruck. IAS 1 gewährleistet durch Vorschriften über die Grundsätze für die Darstellung von Abschlussinformationen, Anwendungsleitlinien für die Strukturierung und inhaltliche Mindestanforderungen, dass IFRS-Abschlüsse sowohl zwischenbetrieblich als auch im Zeitablauf vergleichbar sind. Die intertemporale Vergleichbarkeit wird unterstrichen durch die in IAS 1.38–.44 geregelte Pflicht Vergleichsinformationen zu veröffentlichen.
Gleichwohl schreiben die IFRS weder für die Bilanz noch für die GuV oder Gesamtergebnisrechnung ein bestimmtes Gliederungsschema, sondern nur Mindestanforderungen vor. Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung regeln die äußere Form des Jahresabschlusses im Vergleich zu den durch die Jahresabschlussrichtlinie dirigierten handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften weniger detailliert und räumen den Emittenten mehr Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Die Materialen (Anhang, Appendix) zu IAS 1 enthalten Anwendungshinweise (guidance on implementing) mit Leitlinien und Beispielen für die Gliederung eines Abschlusses. Sie sind kein Bestandteil des IAS 1 und auch nicht in Unionsrecht übernommen worden.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 383
Der geltende IAS 1 beruht seiner Struktur nach auf einer Neufassung in 2007 und ist zuletzt im Dezember 2014 im Rahmen der Disclosure Initiative (Amendments to IAS 1) geändert worden.
Die Entstehungsgeschichte des IAS 1 ist gekennzeichnet durch wiederholte und zuletzt in der Disclosure Intiative anhaltende Versuche, die Darstellung des Jahresabschlusses vergleichbarer und widerspruchsfreier zu gestalten. Die wesentlichen Entwicklungsschritte lassen sich im Improvements Project (2003), im Joint project Financial statement presentation (2007) und in der Disclosure Initiative (2014) nachzeichnen (IAS 1.BC1 ff.).
Durch die am 18.12.2014 veröffentlichte Ergänzung zu IAS 1 ist im Einleitungssatz die Formulierung "As a minimum" gestrichen worden. IAS 1.54 (2014) zählt nunmehr auf der ersten Gliederungsebene der Bilanz die Positionen der IFRS Bilanz abschließend auf. Für die Untergliederung der Positionen gelten die allgemeinen Vorschriften.
c) Geltungsbereich (sachlich, zeitlich)
Tz. 384
IAS 1 ist in der im Dezember 2014 veröffentlichten Fassung der Disclosure Initiative auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Mit entsprechender Angabe im Anhang kann er früher angewendet werden (IAS 1.139P). Die Änderungen sind durch VO (EU) 2015/2406 v. 18.12.2015[376] in Unionsrecht übernommen worden.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 385
Ein im März 2014 veröffentlichter Entwurf für die Überarbeitung des IAS 1 (ED/2014/1)[377] sah nach vielfacher Kritik an der uneinheitlichen Gliederung der IFRS Bilanz (vgl. Kapitel 10) eine ergänzende Regelung über die Gliederungstiefe (disaggregation objective) für die Bilanz in IAS 1.54 vor:
„These line items shall be disaggregated when such presentation is relevant to an understanding of the entity’s financial position. For example, an entity might conclude that disaggregating ‘property, plant and equipment’, specified in paragraph 54(a), into separate line items in the statement of financial position for ‘property’, ‘plant’ and ‘equipment’ is capable of making a difference in the decisions made by users of financial statements.”
Dieser Vorschlag ist durch die am 18.12.2014 veröffentlichte Ergänzung zu IAS 1 nicht umgesetzt worden.
2. Erläuterung
a) Begriff der Bilanz
Tz. 386
Die Bilanz ist nach IFRS der Teil des Abschluss, in dem die direkt mit der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage verbundenen Posten, Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital darzustellen sind (übereinstimmend CF.4.2 IASB 2010 und F.47 IASC 1989). Eine darüber hinausg...
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