Tz. 58

Vermögensgegenstände mit einem Wert nicht über 410 EUR dürfen sofort vollständig abgeschrieben werden und bleiben als Erinnerungsposten zu 1 EUR in der Bilanz.[114] Vermögensgegenstände von geringstem Wert (ca. 150 EUR) dürfen, müssen aber nicht aktiviert werden. Ein Sammelposten wie nach § 6 Abs. 2 EStG ist handelsrechtlich grundsätzlich unzulässig.[115] Steuerrechtlich dürfen geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 410 EUR und 1.000 EUR als Sammelposten zusammengefasst werden. Das IDW und einige Autoren sprechen sich aber für die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens aus. Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit (vgl. Tz. 20 ff.) scheint diese Auffassung durchaus vertretbar, sofern der gebildete Sammelposten insgesamt nicht wesentlich für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist.[116]

[114] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 14.
[115] Schubert/Andrejewski/Roscher, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 275.
[116] Schubert/Andrejewski/Roscher, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 275.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge