Tz. 118

Rechnungsabgrenzungsposten sind weder Vermögensgegenstände noch Verbindlichkeiten oder Rückstellungen. Es handelt sich um einen Sonderposten eigener Art. Das Gesetz musste RAP daher in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ausdrücklich nennen, um sie dem Vollständigkeitsgebot zu unterwerfen (zu den weiteren Erläuterungen vgl. Tz. 613 ff.).

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