Tz. 610

Eine Rückstellung ist erfolgsneutral auszubuchen, wenn sie im Rahmen der Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung in Anspruch genommen bzw. verbraucht wird. Dabei werden die mit der Verpflichtungserfüllung verbundenen Ausgaben anstatt einer entsprechenden Aufwandsverbuchung unmittelbar – und damit ohne Wirkung auf GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung – gegen die Rückstellung gebucht. Allerdings darf eine Rückstellung nur gegen solche Ausgaben verrechnet werden, für die sie ursprünglich gebildet wurde (IAS 37.61). Würde eine Rückstellung stattdessen mit Ausgaben verrechnet, für die sie nicht ursprünglich gebildet wurde, würde daraus eine informatorische Verzerrung resultieren, da auf diese Weise ein im Berichtsjahr aufwandswirksames Ereignis nicht verursachungskongruent über die GuV abgewickelt und damit die entsprechende GuV-Wirkung für den Berichtsadressaten verschleiert würde. Auch eine Umwidmung einer ursprünglich für einen anderen Zweck gebildeten Rückstellung ist aus den genannten Gründen unzulässig. Die bestehende Rückstellung ist in diesem Fall aufzulösen und es ist eine neue Rückstellung zu bilden. Sowohl die Auflösung der bestehenden als auch die Bildung der neuen Rückstellung sind GuV-wirksam zu erfassen.

Weichen der Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Betrag der ursprünglichen Rückstellungsbildung voneinander ab, ist die daraus erwachsende Differenz GuV-wirksam als Aufwand bzw. Ertrag zu erfassen.

 

BEISPIEL

Die ABC-AG wurde 2014 wegen Patentrechtsverletzung verklagt und hat aufgrund der bestehenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Abschluss des Geschäftsjahres 2014 eine Rückstellung in Höhe des besten Schätzwerts von 100.000 EUR gebildet. Im Geschäftsjahr 2015 wird die ABC-AG tatsächlich zur Zahlung von 80.000 EUR an den Kläger verurteilt. Entsprechend wird die Rückstellung in dieser Höhe in Anspruch genommen, die verbleibenden 20.000 EUR des Rückstellungsbetrags sind GuV-wirksam aufzulösen. Die ABC-AG bucht daher:

 
Sonstige Rückstellungen 100.000 EUR an Bank 80.000 EUR
    an Sonstige Erträge 20.000 EUR
 

Tz. 611

Liegen die Passivierungsvoraussetzungen für eine Rückstellung nicht mehr vor, d. h. ist z. B. der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht mehr wahrscheinlich, so ist die Rückstellung GuV-wirksam aufzulösen. Allerdings kann es in diesen Fällen notwendig sein, die Verpflichtung unter den Eventualverbindlichkeiten auszuweisen, sofern eine Inanspruchnahme nicht unwahrscheinlich ist (vgl. dazu Tz. 555).

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