Tz. 45
Der Ansatz antizipierter Forderungen wird zwar in einigen Judikaten[85] und von Teilen der Literatur[86] ausnahmsweise für möglich gehalten, wenn ihre Entstehung nach dem Realisationsprinzip hinreichend sicher erscheint, ist aber abzulehnen.[87] Denn nicht entstandene Forderungen haben auch kein hinreichendes Schuldendeckungspotenzial. Der von der Gegenmeinung geführte Hinweis auf § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB überzeugt nicht. Diese Norm setzt Art. 18 der 4. RL (EU-Bilanzrichtlinie a. F.) um und verlangt eine Anhangangabe für sonstige Forderungen, die rechtlich noch nicht entstanden sind. Indes sollte damit lediglich für Rechtssysteme mit einer weitgehenderen Ansatzkonzeption als der des HGB sichergestellt werden, dass unsichere Forderungen als solche benannt werden. Auch die Begründung zum BiRiLiG lässt keinen anderen Schluss zu.[88] Zurecht gehen die Kommentatoren zu § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB daher davon aus, die Norm habe im deutschen Recht kaum einen Anwendungsfall[89] oder treten dafür ein, für die Anhangangabe statt auf die rechtliche Entstehung auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen.[90] Die neue EU-Bilanzrichtlinie enthält diese Regelung nicht mehr, sondern spricht nur noch davon, dass Rechnungsabgrenzungsposten und Forderungen mit "einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr"[91] gesondert auszuweisen sind.
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