Tz. 529

Die Sondervorschrift zur Rückstellung von Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung ist unter Beachtung des Außenverpflichtungskriteriums und seiner Ausprägungen redundant. Bestünde nicht diese Sondervorschrift, würde die Rückstellung auch als faktische Verpflichtung anerkannt werden. Der expliziten Kodifikation bedurfte es, um dieser auch steuerliche Anerkennung zu verschaffen.

 

Tz. 530

Die Rückstellungsbildung für solche Kulanzleistungen wird anhand nachfolgender Bedingungen eingeschränkt. Die Kulanzleistung erfolgt zur Behebung einer eigenen Mangelleistung (eigene Lieferung und Leistung) oder einer Mangelleistung durch ein Konzernunternehmen.[597] Es können nur solche Mängel Berücksichtigung finden, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, so z. B. ist eine Rückstellungsbildung für Kulanzleistungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer verboten.[598]

[597] ADS, § 249 HGB Rn. 114.

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