aa) Standardspezifische Regelungen

 

Tz. 313

Die Ausbuchungsregelungen sind teils standardspezifisch:

bb) Sondervorschriften für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Tz. 314

IFRS 5 legt besondere Anforderungen bezüglich Klassifizierung, Bewertung und Ausweis (Darstellung) von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten (non-current assets held for sale) und aufgegeben Geschäftsbereichen (discontinued operations) fest.

Die Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Klassifizierung und die Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen festzulegen sowie deren Ausweis inkl. der Anhangangaben zu regeln. Dem Abschlussadressaten sollen durch diese Sondervorschriften die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die finanziellen Auswirkungen der Pläne des Unternehmens zur Veräußerung langfristiger Vermögenswerte sowie zur Aufgabe von Geschäftsbereichen beurteilen zu können (IFRS 5.30). Dieser Zielsetzung liegt der Gedanke zugrunde, dass die entsprechenden Vorgänge relevant für die Unterscheidung zwischen fortzuführenden und nicht fortzuführenden Vermögenswerten und Geschäftsbereichen und damit für die Prognose der Unternehmensaktivitäten folgender Geschäftsjahre sind (IFRS 5.BC62).

 

Tz. 315

Regelungsinhalt von IFRS 5 ist, dass Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren sind, mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten zu bewerten sind und die planmäßige Abschreibung auszusetzen ist. Gleiches gilt gemäß IFRS 5.5 A für langfristige Vermögenswerte, die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten zu klassifizieren sind. Zudem sind diese Vermögenswerte als gesonderter Posten in der Bilanz auszuweisen und es sind zusätzliche, erläuternde Anhangangaben zu machen. Bei Vorliegen eines aufgegebenen Geschäftsbereichs ist dessen Ergebnis zusätzlich als separater Posten in der Gesamtergebnisrechnung (Gesamterfolgsrechnung) auszuweisen und im Anhang gesondert darzulegen.

 

Tz. 316

Der ursprünglich bereits im Jahr 1998 vom IASC herausgegebene und 2001 vom IASB verabschiedete IAS 35 "Aufgabe von Geschäftsbereichen" wurde 2004 vom IASB durch IFRS 5 ersetzt. IFRS 5 wurde seit 2008 infolge verschiedener Änderungen an anderen Standards (IFRS 3, IFRIC 17, IFRS 9) kleineren Folgeänderungen unterzogen.

 

Tz. 317

IFRS 5 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen anzuwenden und regelt Klassifizierung, Bewertung und Ausweis von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten, Veräußerungsgruppen und aufgegeben Geschäftsbereichen. Folglich differenziert IFRS 5 bei der Anwendung seiner Sondervorschriften nach den jeweils zugrunde liegenden Vorgängen. Daraus resultieren folgende Anwendungsbereiche:

  • Die Klassifizierungs- und Darstellungspflichten von IFRS 5 gelten grundsätzlich für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte, Veräußerungsgruppen und aufgegebenen Geschäftsbereiche (IFRS 5.2), sodass alle gemäß IAS 1 klassifizierten langfristigen Vermögenswerte auf die im Standard festgelegten Kriterien für "zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte" zu prüfen und (im Fall der Veräußerungsgruppe bzw. des aufgegebenen Geschäftsbereichs auch die enthaltenen sonstigen Vermögenswerte und Schulden) entsprechenden auszuweisen sind.
  • Gleiches gilt, mit Ausnahme bei der Stilllegung von Geschäftsbereichen, für die Bewertungsvorschriften. Ausgenommen von den Bewertungsregeln des Standards sind die in IFRS 5.5 abschließend aufgeführten Vermögenswerte. Diese sind weiterhin gemäß dem jeweils einschlägigen Standard zu bewerten. Nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen:

    • latente Steueransprüche (IAS 12)
    • Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (IAS 19)
    • finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (IFRS 9)
    • langfristige Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts gem. IAS 40 bilanziert werden (IAS 40)
    • langfristige Vermögenswerte, die mit dem beizulegenden Zeitwert abzgl. Verkaufskosten gem. IAS 41 angesetzt werden (IAS 41)
    • vertragliche Rechte im Rahmen von Versicherungsverträgen gem. IFRS 4 (IFRS 4)
  • Die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 gelten auch für Veräußerungsgruppen als Ganzes, wenn diese vom Anwendungsbereich der Bewertungsregeln des IFRS 5 ausgenommene Vermögenswerte und Schulden enthalten. Zudem werden die einzelnen Vermögenswerte und Schulden einer Veräußerungsgruppe weiterhin nach den für sie einschlägigen IFRS behandelt (IFRS 5.5 A).
  • Die Regelungen des IFRS 5 bzgl. Klassifizierung, Bewertung und Ausweis von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen gelten nach IFRS 5.5 A auch für als zur Ausschüttung an Eigentümer gehaltene Vermögenswerte.
  • Im Fall der Stilllegung eines Geschäftsbereichs ist nur dessen Ergebnis als separater Po...

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