Tz. 42

Ist der "Geschäfts- oder Firmenwert" negativ (badwill), so ist nach einer Ansicht der Geschäfts- oder Firmenwert als Erinnerungsposten mit 1 EUR anzusetzen und ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisen ist.[80] Nach überwiegender Ansicht sind die erworbenen Vermögensgegenstände, welche nicht Nominalgüter wie Bargeld oder Bankguthaben sind, abzustocken, und zwar wertanteilig zum Unterschiedsbetrag.[81] Die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände werden also auf einen Wert abgeschrieben, der – rechnet man alle Einzelwerte zusammen – dem gezahlten Kaufpreis entspricht. Lässt sich der Unterschiedsbetrag auch so nicht neutralisieren, etwa, weil keine entsprechenden Güter vorhanden sind, ist auch nach dieser Auffassung der Ansatz eines Passivpostens erforderlich.[82]

 

Tz. 43

Stellungnahme: Zutreffend erscheint es, nach dem Grund für den geringeren Kaufpreis zu differenzieren: Ist dieser auf eine Überbewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz zurückzuführen, erscheint die Abstockungslösung angebracht. Beruht er hingegen auf anderen Gründen, etwa der besonders geschickten Vertragsverhandlung des Käufers, Veräußerungsdruck des Verkäufers oder einer Verschlechterung der Marktlage, ist die erste Lösung über einen Ausgleichsposten vorzugswürdig; denn in diesem Fall sind nicht einzelne Vermögensgegenstände überbewertet. Sie haben den Markttest zum Bilanzwert bestanden, das Unternehmen als Sachgesamtheit hingegen nicht, weshalb dieses Risiko dem Vorsichtsprinzip entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichsposten ist nach § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig und nach Maßgabe der eingetretenen Verluste aufzulösen.[83] Zur Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags im Detail vgl. Kapitel 14 Tz. Tz. 628 (§ 309 HGB).

[80] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 9; Schubert/F.Huber, in: BeckBilKo, § 247 HGB Rn. 407.
[81] BFH v. 21.4.1994, IV R 70/92, BStBl. II 1994, 745; Kirsch, in: Bonner HdR, § 246 HGB Rn. 224; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 92.
[82] A. A. Noodt, in: Bertram u. a., HGB, § 246 HGB Rn. 94, wonach offenbar erfolgswirksam anzusetzen ist.
[83] Schubert/F.Huber, in: BeckBilKo, § 247 HGB Rn. 407.

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