Tz. 107

Ob ein Vollamortisationsleasing oder ein Teilamortisationsleasing vorliegt kann festgestellt werden, indem die vom Leasingnehmer zu zahlenden Raten mit den Herstellungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers verglichen werden.

 

BEISPIEL

Ausgangsfall:

Die ABC-GmbH ist in der Druckbranche tätig und mietet mit Leasingvertrag eine Druckmaschine von der X-AG. Dabei sei von Folgendem ausgegangen:

  • Leasingbeginn: 01.01.2010
  • Leasingdauer: 8 Jahre
  • Leasingraten pro Jahr: 75.000 EUR
  • Herstellungskosten: 450.000 EUR
  • Zinssatz: 7 %
  • Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für Druckmaschinen nach der AfA-Tabelle 13 Jahre

Die folgende Rechnung ergibt zunächst, dass es sich um ein Vollamortisations-Leasing handelt:

 
Jahr Rate in EUR HK in EUR FK in EUR Zinssatz Zinsen in EUR
31.12.2010 75.000 450.000 450.000 7 % 31.500
31.12.2011 75.000   375.000 7 % 26.250
31.12.2012 75.000   300.000 7 % 21.000
31.12.2013 75.000   225.000 7 % 15.750
31.12.2014 75.000   150.000 7 % 10.500
31.12.2015 75.000   75.000 7 % 5.250
31.12.2016 75.000   0 7 % 0
31.12.2017 75.000   0 7 % 0
Summe 600.000       110.250

Die Summe der Raten ist größer als die Herstellungs- und Finanzierungskosten (560.250 EUR). Damit liegt Vollamortisation vor.

 

Tz. 108

Die vereinbarte Nutzungsdauer von 8 Jahren beträgt 61,5 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von 13 Jahren. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende betriebliche Nutzungsdauer nahe legen, ist die gewöhnliche Nutzungsdauer als betriebliche zu unterstellen. Die vereinbarte Nutzungsdauer liegt also zwischen 40 % und 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer. Eine Kauf- oder Verlängerungsoption besteht nicht. Somit ist das Leasinggut beim Leasinggeber zu bilanzieren.

 

Tz. 109

 

BEISPIEL

Abwandlung: Verlängerungsoption

Im vorstehenden Beispiel enthält der Vertrag die Vereinbarung, dass der Leasingnehmer den Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängern kann. Die Höhe der Leasingraten soll dann jährlich 60.000 EUR betragen.

Für die Frage, welcher der Vertragsparteien das Leasinggut in seiner Bilanz ausweisen muss, kommt es darauf an, ob die jährliche Leasingrate hinter dem Abschreibungsbetrag zurück bleibt oder ihn übersteigt. Dies stellt sich wie folgt dar:

  • Leasingrate bei Ausübung der Option: 60.000 EUR
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag bei linearer Abschreibung: 43.096,15 EUR (Herstellungskosten + Zinsen geteilt durch Abschreibungsdauer (13 Jahre))

Da die Leasingrate höher ist als der jährliche Wertverzehr ist nicht mit einer Ausübung der Option zu rechnen. Das Leasinggut ist weiterhin beim Leasinggeber zu bilanzieren.

 

Tz. 110

 

BEISPIEL

Abwandlung: Kaufoption

Der Leasingvertrag sieht vor, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Ende der Vertragslaufzeit erwerben kann. Als Kaufpreis ist der Betrag von 200.000 EUR vorgesehen.

  • Restwert nach 8 Jahren: 215.480,80 EUR (Herstellungskosten + Zinsen abzüglich der AfA für 8 Jahre)
  • Kaufpreis: 200.000 EUR

Das Leasinggut muss derjenige in seiner Bilanz ausweisen, der die Chancen und Risiken trägt. Es kommt deshalb darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Leasingnehmer sein Optionsrecht ausübt. Da der Kaufpreis niedriger ist als der Restwert, ist mit einer Ausübung des Optionsrechts zu rechnen. Deshalb hat der Leasingnehmer das Leasinggut in seiner Bilanz auszuweisen.

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