Tz. 634

Der Gläubiger hat die Verbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dementsprechend hat (kein Wahlrecht) der Darlehensgeber den Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Erfüllungsbetrag passiv abzugrenzen. Das gilt jedoch nur für den Betrag, der als vorausbezahlter Zins anzusehen ist; andere, einmalige Kosten sind direkt als Ertrag zu erfassen.[691]

[691] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 50; Kleindiek, in: Großko-HGB, § 250 HGB Rn. 36.

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