ee1) Goodwill

 

Tz. 39

Keinen Vermögensgegenstand im bilanzrechtlichen Sinne stellt der Geschäfts- oder Firmenwert dar, denn er ist nicht selbständig verwertbar. Gem. Abs. 1 Satz 4 gilt er jedoch als begrenzt abnutzbarer Vermögensgegenstand und ist daher ansatzpflichtig, wenn er entgeltlich erworben wurde (Vermögensgenstand kraft Fiktion).[74] Folglich ist er abzuschreiben (dazu sogleich). Der selbstgeschaffene Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht aktiviert werden.

 

Tz. 40

Ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert liegt vor, wenn der Wert eines erworbenen, lebenden Unternehmens den Verkehrswert oder (Wahlrecht) aktuellen Buchwert aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden übersteigt.[75] Der Wert muss aber gerade dem Unternehmen anhaften. Nicht ausreichend soll daher sein, wenn ein höherer Kaufpreis gezahlt wird, um einen Konkurrenten auszuschalten[76] oder wenn er auf persönlichen Eigenschaften des Inhabers beruht.[77] Maßgeblicher Zeitpunkt der Berechnung ist die Übernahme des Unternehmens.[78] Im Falle des Beteiligungskaufs ist kein Geschäfts- oder Firmenwert, sondern der Anteil zu Anschaffungskosten anzusetzen.

 

Tz. 41

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist über die planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben (Nutzungsdauerbegrenzung; § 253 Abs. 3 Satz 1–3 HGB). Dies ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB). Lässt sich die tatsächliche Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht ermitteln, sind die Abschreibungen auf zehn Jahre zu verteilen (§ 253 Abs. 3 Satz 4 und 5 HGB). Die steuerrechtlich unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt handelsrechtlich nicht.[79] Zu den Faktoren für die Schätzung der Nutzungsdauer vgl. DRS 4.33. Diese können sein:

  • Die Art und voraussichtliche Betriebsdauer des Unternehmens unter Beachtung
  • der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die auf die Betriebsdauer einen Einfluss haben können
  • der zu erwartenden Entwicklung und Bestandsdauer der betreffenden Branche
  • der Entwicklung der Absatz- und Beschaffungsmärkte
  • der zu Erwartenden Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sein werden, um das Unternehmen rentabel am Markt zu positionieren
  • der Entwicklung der zu erwartenden Personalstruktur, insbes. im Hinblick auf wichtige und leitende Mitarbeiter

Nach außerplanmäßiger Abschreibung besteht gem. § 255 Abs. 5 Satz 2 HGB ein Wertaufholungsverbot.

[74] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 144; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 9; Schülke, DStR 2010, 992 (994).
[76] Hennrichs, Wahlrechte, 168; Krumm, in: Blümich, EStG, § 5 EStG Rn. 615d.
[78] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 9.
[79] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 84 ff.; Schubert/Andrejewsi/Roscher, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 673 ff.

ee2) Badwill

 

Tz. 42

Ist der "Geschäfts- oder Firmenwert" negativ (badwill), so ist nach einer Ansicht der Geschäfts- oder Firmenwert als Erinnerungsposten mit 1 EUR anzusetzen und ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisen ist.[80] Nach überwiegender Ansicht sind die erworbenen Vermögensgegenstände, welche nicht Nominalgüter wie Bargeld oder Bankguthaben sind, abzustocken, und zwar wertanteilig zum Unterschiedsbetrag.[81] Die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände werden also auf einen Wert abgeschrieben, der – rechnet man alle Einzelwerte zusammen – dem gezahlten Kaufpreis entspricht. Lässt sich der Unterschiedsbetrag auch so nicht neutralisieren, etwa, weil keine entsprechenden Güter vorhanden sind, ist auch nach dieser Auffassung der Ansatz eines Passivpostens erforderlich.[82]

 

Tz. 43

Stellungnahme: Zutreffend erscheint es, nach dem Grund für den geringeren Kaufpreis zu differenzieren: Ist dieser auf eine Überbewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz zurückzuführen, erscheint die Abstockungslösung angebracht. Beruht er hingegen auf anderen Gründen, etwa der besonders geschickten Vertragsverhandlung des Käufers, Veräußerungsdruck des Verkäufers oder einer Verschlechterung der Marktlage, ist die erste Lösung über einen Ausgleichsposten vorzugswürdig; denn in diesem Fall sind nicht einzelne Vermögensgegenstände überbewertet. Sie haben den Markttest zum Bilanzwert bestanden, das Unternehmen als Sachgesamtheit hingegen nicht, weshalb dieses Risiko dem Vorsichtsprinzip entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichsposten ist nach § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig und nach Maßgabe der eingetretenen Verluste aufzulösen.[83] Zur Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags im Detail vgl. Kapitel 14 Tz. Tz. 628 (§ 309 HGB).

[80] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 9; Schubert/F.Huber, in: BeckBilKo, § 247 HGB Rn. 407.
[81] BFH v. 21.4.1994, IV R 70/92, BStBl. II 1994, 745; Kirsch, in: Bonner HdR, § 246 HGB Rn. 224; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 92.
[82] A. A. Noodt, in: Bertram u. a., HGB, § 246 HGB Rn. 94, wonach offenbar erfolgswirksam anzusetzen...

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