Tz. 421

Abs. 2 Satz 2 verneint für einige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die konkrete Aktivierbarkeit. Es handelt sich um Vermögensgegenstände wie die ausdrücklich genannten Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, bei welchen die Zurechnung konkreter Herstellungskosten besonders problematisch ist; das Gesetz vermutet hier unwiderleglich,[450] dass möglicher Aufwand zwar den Geschäfts- oder Firmenwert steigern kann, nicht aber den Wert einzelner Vermögensgegenstände. Als den genannten Vermögensgegenständen vergleichbar werden bezeichnet:[451]

  • Geschmacks- und Gebrauchsmuster
  • Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens; § 5 Abs. 2 MarkenG)
  • Sonstige Werktitel (Namen oder besondere Bezeichnungen von Film- und Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken; § 5 Abs. 3 MarkenG)
  • Urheberrechte
  • Internet-Domain-Namen
  • Kundenbeziehungen[452]
  • Selbstgeschaffene Tonträger[453]
[450] Braun, in: KK-RechnR, § 248 HGB Rn. 12.
[451] Nach Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 248 HGB Rn. 20.
[452] Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 42.
[453] Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 27.

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