Tz. 394
Einzelne Standards schreiben die Untergliederung bestimmter Posten ausdrücklich vor. IAS 1.78 enthält dazu eine beispielhafte Aufzählung.[390] Diese Untergliederung kann nach IAS 1.77 entweder in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Untergliederung in der Bilanz oder im Anhang sind die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit und die Verkehrserwartung. Häufig ist in der Praxis eine Aufgliederung der Sachanlagen, der Forderungen, der Vorräte, der Rückstellungen und des Eigenkapitals im Anhang.[391]
IAS 1.79–.80 A regeln die Untergliederung und den Ausweis des Eigenkapitals und Angaben, die entweder in der Bilanz oder im Anhang zu veröffentlichen sind (vgl. Kapitel 7).
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