Tz. 394

Ein­zelne Standards schreiben die Untergliederung bestimmter Posten ausdrücklich vor. IAS 1.78 enthält dazu eine beispielhafte Aufzählung.[390] Diese Untergliederung kann nach IAS 1.77 entweder in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden. Maßgeblich für die Ent­scheidung über eine Untergliederung in der Bilanz oder im Anhang sind die Grundsätze der Klar­heit und Übersichtlichkeit und die Verkehrserwartung. Häufig ist in der Praxis eine Auf­glie­derung der Sachanlagen, der Forderungen, der Vorräte, der Rückstellungen und des Eigen­kapitals im Anhang.[391]

IAS 1.79–.80 A regeln die Untergliederung und den Ausweis des Eigenkapitals und Angaben, die entweder in der Bilanz oder im Anhang zu veröffentlichen sind (vgl. Kapitel 7).

[390] Mit einem darüber hinaus gehenden Beispielskatalog: Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 120.
[391] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 2 Rn. 53.

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