Tz. 37

Nutzungsrechte können bilanzrechtlich entweder materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände oder Forderungen sein. Dingliche Nutzungsrechte sind i. d. R. immaterielle Vermögensgegenstände, sofern sie nicht grundstücksgleiche Rechte i. S. d. § 266 Abs. 2 A. II.1 HGB darstellen.

 

BEISPIEL

  • Nießbrauch
  • Erbbaurecht
  • Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG
 

Tz. 38

Obligatorische Nutzungsrechte sind nach h. M. als Ansprüche aus schwebenden Geschäften (vgl. Tz. 18) nicht zu bilanzieren.[70] Damit scheidet auch der Ansatz von Anschaffungsnebenkosten wie Maklerprovisionen aus. Mietzinsvorauszahlungen etc. sind aktivisch abzugrenzen (vgl. § 250 HGB). Etwas anderes gilt, wenn Nutzungsrechte als Eigenkapital eingebracht werden.[71] Einige Autoren wollen daher den Ansatz obligatorischer Nutzungsrechte in der Bilanz stets zulassen, wenn der schwebende Vertrag einen Gewinn verspricht.[72] Dies verstieße allerdings gegen das Wertäquivalenzprinzip i. V. m. dem Realisationsprinzip. Wurde für den Erwerb des Nutzungsrechts ein Abstand gezahlt, soll nach der Rechtsprechung des BFH das Nutzungsrecht in Höhe der Abstandszahlung zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sein;[73] diese Ansicht ist zweifelhaft, weil unklar ist, wie sich das damit erworbene Recht von dem Nutzungsrecht selbst, für das Mietzinsen zu zahlen sind, unterscheiden soll.

[70] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 72 ff.; a. A. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 28 ff.
[72] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 31.
[73] BFH v. 2.3.1970, GrS. 1/69, BStBl. II 1970, 382.

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