Tz. 148

IAS 38 regelt den Ansatz und die Bewertung von selbsterstellten und von erworbenen immateriellen Vermögenswerten (intangible assets). In Abhängigkeit von der Art des Geschäftsbetriebs können immaterielle Vermögenswerte einen bedeutenden Teil der Vermögenswerte eines Unternehmens ausmachen. Der immaterielle, d. h. nicht physische Charakter der Vermögenswerte macht eine kritische Befassung mit der Ansatzfähigkeit in Jahres- und Konzernabschlüssen erforderlich. Mit IAS 38 soll die Bilanzierung von (reinen) Hoffnungswerten mit Hilfe teilweise kasuistisch anmutender Regelungen unterbunden werden.

 

Tz. 149

Der Anwendungsbereich des Standards umfasst alle immateriellen Vermögenswerte, die nicht speziell anderen Regelungen unterworfen sind. Beispielsweise enthalten die nachfolgenden Standards spezielle Regelungen für immaterielle Vermögenswerte:

  • Immaterielle Vermögenswerte als Vorräte (IAS 2)
  • Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte oder Erbbaurechte (IAS 17)
  • Ansatz von goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3)
  • Zur Veräußerung gedachte langfristige immaterielle Vermögenswerte (IFRS 5)
  • Abgrenzungen für latente Steuern (IAS 12)
 

Tz. 150

Als Beispiele für IAS 38 unterfallende immaterielle Vermögenswerte zählt IAS 38.9 u. a. Folgendes auf:

  • Lizenzen
  • Filmrechte
  • Knowhow
  • Eigentum an geistigen Rechten

Die Aufzählung der Beispiele ist nicht als abschließend zu verstehen, daher unterfallen auch andere Vermögenswerte der Begriffsbestimmung des IAS 38. Hierzu zählen z. B. Emissionsrechte oder Entwicklungskosten für Profisportler.[202]

 

Tz. 151

Der in 2004 herausgegebene IAS 38 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.04.2004 beginnen.

[202] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 13 Rn. 4.

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