Tz. 687
Die Bestellung bestimmter Sicherheiten begründet keine Verbindlichkeit und führt daher nicht zur Passivierungspflicht. § 251 HGB bezweckt, über solche Sicherheiten zu informieren.[725]
BEISPIEL
Die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung einer fremden Verbindlichkeit begründet keine Verbindlichkeit, sondern einen Anspruch des Pfandrechtsinhabers auf Duldung der Zwangsvollstreckung, die noch keine wirtschaftliche Belastung darstellt.
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