Tz. 687

Die Bestellung bestimmter Sicherheiten begründet keine Verbindlichkeit und führt daher nicht zur Passivierungspflicht. § 251 HGB bezweckt, über solche Sicherheiten zu informieren.[725]

 

BEISPIEL

Die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung einer fremden Verbindlichkeit begründet keine Verbindlichkeit, sondern einen Anspruch des Pfandrechtsinhabers auf Duldung der Zwangsvollstreckung, die noch keine wirtschaftliche Belastung darstellt.

[725] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 21.

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