Tz. 591

Andere langfristig durch den Arbeitgeber zu erbringende Leistungen stellen innerhalb von IAS 19 eine Residualkategorie dar. Eine Leistung klassifiziert sich als langfristig, wenn diese nicht binnen Jahresfrist nach der Leistungsperiode oder Vollendung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers fällig wird. Zu den anderen langfristig fälligen Leistungen zählen u. a.:

  • Jubiläumsleistungen
  • Langfristige Erwerbsunfähigkeitsleistungen
  • Aufgeschobene Erfolgsbeteiligungen und Vergütungen

Wie auch bei Leistungszusagen passiviert der Arbeitgeber den Barwert der bisher erdienten (Teil-)Ansprüche. Diese Leistungskategorie umfasst ebenfalls Arbeitszeitkonten mit dem Ziel der Verkürzung der Lebensarbeitszeit. Auch hierfür können plan assets zur Saldierung herangezogen werden (IAS 19.154).

Eine Jubiläumszusage ist als Rückstellung zum Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitnehmers in das Unternehmen zu passivieren und über die Jahre der Erdienung anzusammeln.

 

Tz. 592

Zu den anderen langfristig fälligen Leistungen gehören auch Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen (DRSC AH 1 Tz. 11). Die Altersteilzeit soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eines gleitenden Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eröffnen (§ 1 Abs. 1 AltTZG).

Altersteilzeitvereinbarungen können im Block- oder Teilzeitmodell vorliegen (DRSC AH 1 Tz. 2). Im Blockmodell ist der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt in der Aktiv- (Beschäftigungsphase) und aus dem Arbeitsleben zu Beginn der Passivphase (Freistellungsphase) ausgeschieden. Alternativ ist eine Reduzierung der Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit ohne vollständiges vorzeitiges Ausscheiden möglich (kontinuierliches Modell oder auch Gleichverteilungsmodell).[636] Ein Anreiz zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung wird durch entsprechende Gehaltsaufstockungen des Arbeitnehmers geschaffen. Die damit verbundene staatliche Förderung verliert allerdings an Praxisrelevanz, da sich die Erstattung der Aufstockungsleistungen auf ATZ-Verpflichtungen beschränkt, die vor dem 31.12.2009 angetreten wurden (§ 1 Abs. 2 AltTZG).

 

Tz. 593

Im Blockmodell erhält der Arbeitnehmer in der Aktivphase die Hälfte des Jahresgehalts bei voller Beschäftigung. Dazu baut der Arbeitgeber in der Aktivphase einen Erfüllungsrückstand in den Perioden der Beschäftigung auf, da Teile des Gehalts einbehalten werden. In der Freistellungsphase wird der Erfüllungsrückstand gegenüber dem Arbeitnehmer abgebaut (DRSC AH 1 Tz. 9).[637] Im kontinuierlichen Modell baut sich kein Erfüllungsrückstand auf. Neben dem Erfüllungsrückstand entsteht beim Arbeitgeber auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsleistungen über den vollständigen Leistungszeitraum der Altersteilzeit. Fortan entfällt die Zuordnung zu den termination benefits, dies wurde vom IFRS IC im Januar 2012 bestätigt.Daraus ergeben sich besondere Konsequenzen für die Bewertung der Aufstockungsrückstellung.[638]

 

Tz. 594

Der Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung einer Aufstockungsrückstellung für Altersteilzeit hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarung ab. Zu unterscheiden sind Kollektiv- und Individualvereinbarungen. Bei Individualvereinbarungen ist eine Passivierung erst bei Vertragsschluss geboten bzw. wenn dem Arbeitnehmer ein verbindliches Angebt vorgelegt wird (DRSC AH 1 Tz. 18(a)). Kollektivvereinbarungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) räumen den Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ein. Die Wichtigkeit des Abschlusszeitpunkts der individuellen Vereinbarung tritt in diesen Fällen hinter den Zeitpunkt der Anspruchsgewährung im Rahmen der Kollektivvereinbarung zurück, somit ist die spätere individuelle Vereinbarung nicht ausschlaggebend.[639] Zum Passivierungszeitpunkt muss der Arbeitgeber demnach faktisch oder rechtlich unentziehbar zur Gewährung von Aufstockungsleistungen verpflichtet sein, wenn diese durch den Arbeitnehmer geltend gemacht würden.

[636] Geilenkothen, BB 2012, 2103 (2103); zu den arbeitsrechtlichen Grundlagen von Altersteilzeitvereinbarungen siehe Reit­meier/Huckel, WP Praxis 2014, 309 f.
[637] Thaut, DB 2013, 241 (241).
[638] IFRIC Update, January 2012, 4, abrufbar unter: http://www.ifrs.org/Updates/IFRIC-Updates/Documents/IFRICUpdate Jan12.pdf, abgerufen am 18.1.2016.
[639] IDW RS HFA 3 Rn. 13, WPg 2013, 39 (41).

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