Tz. 633
Gem. Abs. 3 Satz 2 ist der Unterschiedsbetrag durch planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB, vgl. Kapitel 6 Tz. 102 ff.) zu tilgen. Die Abschreibungen können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden, aber auch auf einen kürzeren Zeitraum.[687] Außerplanmäßige Abschreibungen sieht die Norm nicht vor. Die h. M. will sie gleichwohl zulassen und erlaubt zum Teil sogar freiwillige außerplanmäßige Abschreibungen.[688] Nach überzeugender Ansicht ist stattdessen ggf. eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden,[689] freiwillige (willkürliche) Abschreibungen scheiden aus.[690]
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