Tz. 549

Bereits im Juni 2005 hat das IASB den Entwurf eines Standards zur geplanten Überarbeitung von IAS 37 (exposure draft of proposed amendments to IAS 37) der Öffentlichkeit zur Kommentierung vorgestellt.[607] Der Entwurf ist das Ergebnis zweier Projekte des IASB: des Projekts zur kurzfristigen Konvergenz der IFRS mit den Regelungen des US-amerikanischen Standardsetters (short-term convergence) sowie der zweiten Phase des Projekts zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen (business combinations phase II). Danach sollten eine begriffliche Zusammenfassung von Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten unter dem Begriff der non-financial liability sowie eine Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Verpflichtungen in Bezug auf den Ansatz erfolgen. Nach diesem Gedanken begründen lediglich unbedingte (unconditional) Verpflichtungen auch Schulden (ED IAS 37.BC11), bedingte (conditional) Verpflichtungen würden dagegen nicht für einen Bilanzansatz qualifizieren. Eine unbedingte Verpflichtung beruht dabei ausschließlich auf rechtlichen oder faktischen Gegebenheiten, ist also unabhängig von einem zukünftigen Ereignis. Der Eintritt zukünftiger Ereignisse kann jedoch Einfluss auf die Bewertung der Verpflichtung haben. Das Wahrscheinlichkeitskriterium (probability) wäre danach für Fragen des Bilanzansatzes künftig nicht mehr von Bedeutung. Der im Januar 2010 veröffentlichte ED/2010/1 (measurement of liabilities in IAS 37) konkretisierte die Bewertung von Schulden anhand des expected cashflow approach.[608]

Im April 2010 folgte ein Arbeitspapier des IASB staff, das sich mit dem Ansatz von Schulden aus Prozessen befasste, bevor IASB und FASB im November 2010 die vorläufige Einstellung des gemeinsamen Projekts beschlossen. Im Dezember 2012 wurde das Projekt vom IASB, jedoch ohne Beteiligung des FASB, wieder reaktiviert und auf die Research-Agenda gesetzt. Ergebnisse des Projekts sollen bei der Überarbeitung des Rahmenkonzepts (vgl. Kapitel 4) in die Kapitel zu Bestandteilen des Abschlusses und Bewertung einfließen.

 

Tz. 550

Im September 2014 wurde mit den Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 eine Klarstellung zum Abzinsungssatz bei versicherungsmathematischen Annahmen im Rahmen von IAS 19 vorgenommen. Nach IAS 19 erfolgt die Zinssatzermittlung anhand der Renditen erstrangiger, festverzinslicher Unternehmensanleihen. Dies beinhaltet Anleihen, die mindestens AA-geratet sind. Klarstellend wurde in diesem Zusammenhang festgelegt, dass in Währungen ohne liquiden Markt für AA-Unternehmensanleihen die Marktrenditen für Staatsanleihen zu verwenden sind. Die in der Praxis z. T. verwendete Lesart, wonach die Tiefe des Marktes für Unternehmensanleihen auf Länder- und nicht auf Währungsebene beurteilt wurde, sollte damit richtiggestellt werden.

[607] Brücks/Richter, KoR 2005, 407 ff.; Haaker, PiR 2005, 51 ff.; Kühne/Nerlich, BB 2005, 1839 ff.; Kühne/Schwedler, KoR 2005, 329 ff.; Brücks/Duhr, KoR 2006, 243 ff.; Erdmann/Zuelch/Palfner, KoR 2007, 445 ff.; Wielenberg/Blecher/Puchala, KoR 2007, 453 ff.
[608] Beyhs/Barth/Hausen, KoR 2010, 395 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge