Tz. 406

Abs. 1: Rechtspolitisch wird kritisiert, das Verbot des Ansatzes von Gründungs- und Eigenkapitalbeschaffungsaufwand stelle insbes. Unternehmen im Zuge eines going public vor erhebliche Schwierigkeiten.[413] Das BilMoG 2009 brachte hier aber keine Änderung, weshalb mit einer Anpassung mittelfristig nicht zu rechnen ist.

 

Tz. 407

Abs. 2: Die kommenden Jahre werden zeigen, wie die Praxis mit dem Ansatzwahlrecht gem. Abs. 2 umgehen wird. In einer vermehrt wissensbasierten Gesellschaft kommt immateriellen Vermögenswerten verstärkt Bedeutung zu, was der wesentliche Grund für die Einführung des Wahlrechts war.[414] Diskutiert werden weiterhin die Fragen, ob statt eines Wahlrechts auch eine Ansatzpflicht nach dem Vorbild des IAS 38 wünschenswert wäre und auch, ab welchem Forschungs- und Entwicklungsstadium entstandener Aufwand Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2a HGB darstellen kann.[415]

[413] Claussen/Kort, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 248 HGB Rn. 4; Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 8.
[414] RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 49.
[415] Dazu Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 133.

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