Tz. 406
Abs. 1: Rechtspolitisch wird kritisiert, das Verbot des Ansatzes von Gründungs- und Eigenkapitalbeschaffungsaufwand stelle insbes. Unternehmen im Zuge eines going public vor erhebliche Schwierigkeiten.[413] Das BilMoG 2009 brachte hier aber keine Änderung, weshalb mit einer Anpassung mittelfristig nicht zu rechnen ist.
Tz. 407
Abs. 2: Die kommenden Jahre werden zeigen, wie die Praxis mit dem Ansatzwahlrecht gem. Abs. 2 umgehen wird. In einer vermehrt wissensbasierten Gesellschaft kommt immateriellen Vermögenswerten verstärkt Bedeutung zu, was der wesentliche Grund für die Einführung des Wahlrechts war.[414] Diskutiert werden weiterhin die Fragen, ob statt eines Wahlrechts auch eine Ansatzpflicht nach dem Vorbild des IAS 38 wünschenswert wäre und auch, ab welchem Forschungs- und Entwicklungsstadium entstandener Aufwand Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2a HGB darstellen kann.[415]
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