Tz. 173

Mit den Annual Improvements to IFRSs aus Mai 2008 wurde der Begriff der point-of-sale costs in IAS 41 durch den auch in anderen Standards verwendeten Begriff der costs to sell ersetzt. Der Begriff findet insbes. im Zusammenhang mit dem Wertmaßstab fair value less costs to sell Anwendung. Diese terminologische Änderung wurde u. a. auch in IAS 2 und IFRS 5 vorgenommen.

Die Annual Improvements to IFRSs sollen in einem schlanken Prozess die effiziente Behandlung kleinerer Änderungen an den IFRS gewährleisten. Dadurch soll die Effizienz der Standardsetzung durch jährliche Anpassung bestehender Standards im Sinne weniger dringlicher aber trotzdem notwendiger Nachbesserungen per Sammelentwurf erhöht werden. Tiefgreifende sachliche Änderungen sind in den Annual Improvements to IFRSs nur selten enthalten.[209] Das Projekt trägt vor allem auch der umfangreichen Agenda des IASB Rechnung. Ein anderes Vorgehen scheint in diesem Kontext aus Gründen der Effizienz in der Standardentwicklung kaum sinnvoll.

 

Tz. 174

IAS 16 wurde ebenfalls mit den Annual Improvements to IFRSs aus dem Jahr 2008 geändert. Danach sind Sachanlagen gem. IAS 16 mit ihrem Buchwert ins Vorratsvermögen umzubuchen, wenn sie regelmäßig für Vermietungszwecke gehalten und anschließend (nach Ende der Mietzeit) verkauft werden. Dies erfolgt in praxi z. B. routinemäßig bei Autovermietungsgesellschaften. Ein etwaiger Verkaufserlös wird als Umsatz, zugehörige Cashflows werden im Rahmen der operativen Tätigkeit erfasst. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass solche Sachverhalte gerade bei regelmäßiger Durchführung in bestimmten Branchen als gewöhnliche Geschäftstätigkeit anzusehen sind. Entsprechend wird dadurch auch die wirtschaftliche Realität des Sachverhalts besser abgebildet. Die Anwendung von IFRS 5 auf derartige Geschäftsvorfälle wurde hingegen ausgeschlossen.

Eine weitere Änderung an IAS 16 ergab sich mit den Annual Improvements to IFRSs 2008 in Bezug auf die Definition des erzielbaren Betrags. Dort wurde der Begriff des net selling price durch den des fair value less costs to sell ersetzt, der auch in IAS 36 und IFRS 5 verwendet wird.

Schließlich wurde mit den Annual Improvements to IFRSs 2009–2011 cycle die Klassifizierung von Ersatzteilen und Wartungsgerätschaften als Sachanlagen klargestellt. Sachanlagen liegen in diesen Fällen vor, wenn eine Nutzung dieser Vermögenswerte über mehr als eine Periode erwartet wird. Bei Nutzung über einen kürzeren Zeitraum sind sie hingegen dem Vorratsvermögen zuzurechnen. Zuvor wurden auch Ersatzteile und Wartungsgerätschaften als Sachanlagen klassifiziert, wenn diese nur i. V. m. anderen Sachanlagen genutzt werden konnten. Auf diese Weise soll Konsistenz mit der sonstigen Kategorisierung als Anlagevermögen geschaffen werden.

Mit den Annual Improvements to IFRSs 2010–2012 cycle stellte das IASB schließlich klar, wie bei Neubewertung von Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerten die kumulierte planmäßige Abschreibung zum Neubewertungszeitpunkt für die Darstellung im Anlagenspiegel anzupassen ist. Dies kann brutto oder netto erfolgen. Während bei der Nettomethode die kumulierte Planabschreibung mit dem Bruttobuchwert des Vermögenswerts verrechnet und der Nettobetrag an den Neubewertungsbetrag des Vermögenswerts angepasst wird, erfolgte bei der Bruttomethode die Anpassung der kumulierten planmäßigen Abschreibung proportional zur Änderung des Bruttobuchwerts des Vermögenswerts. Der Buchwert des Vermögenswerts entspricht nach der Neubewertung demnach ebenfalls seinem Neubewertungsbetrag. Da das Vorgehen bei Anwendung der Bruttomethode in praxi unter bestimmten Voraussetzungen zu Problemen führen konnte, entschloss sich das IASB zu einer Anpassung der Regelungen zur Bruttomethode. Entsprechend ist der Bruttobuchwert nunmehr konsistent zur Neubewertung des Nettobuchwerts anzupassen. Der Bruttobuchwert kann demnach beispielsweise anhand verfügbarer Marktdaten (z. B. Wiederbeschaffungskosten) oder proportional zur Neubewertung auf Nettobuchwertbasis (z. B. per Vergleich mit einem ähnlich abgenutzten, artgleichen Vermögenswert) angepasst werden. Die kumulierte Abschreibung entspricht der Differenz aus Brutto- und Nettobuchwert unter Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen.

 

Tz. 175

Im April 2009 hat das IASB im Rahmen der Annual Improvements to IFRSs auch die Regelungen des IAS 17 zu Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden angepasst. Dabei wurden insbes. die ursprünglichen Regelungen gestrichen, nach denen Grundstücke aufgrund ihrer i. d. R. unbegrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer grundsätzlich als operate leases eingestuft wurden, sofern nicht erwartet wurde, dass das Eigentum an dem Grundstück zum Laufzeitende des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht. Damit sind die Klassifizierungsvorschriften für finance oder operate leases auch auf Grundstücke anzuwenden. IAS 17 verweist in Bezug auf Grundstücks- und Gebäudeleasing nunmehr nur noch auf die Notwendigkeit einer gesonderten Klas...

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