Tz. 685
Nicht erfasst sind gesetzliche Haftungsverhältnisse.[720] Das ist für Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen (z. B. § 823 BGB) unbestritten. Nach teilweise vertretener Ansicht kommt in anderen Fällen eine Vermerkpflicht in Betracht, wenn die mögliche Inanspruchnahme die Nebenfolge eines Vertrages ist.[721] Angesprochen sind damit insbesondere:
- Haftung des Gesellschafters gem. § 128 HGB
- Haftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB
- Haftung eines Rechtsträgers nach Spaltung gem. § 133 Abs. 1 UmwG
- Haftung für Verbindlichkeiten der Vormänner gem. § 65 AktG
- Haftung der Rechtsvorgänger gem. § 22 GmbHG
Denn diese seien wirksame Verpflichtungen, für die wegen der unmittelbaren Haftung sogar Ansatz einer Verbindlichkeit oder Rückstellung in Betracht käme. Wegen ihres Charakters als Sicherung sei aber ein Vermerk gem. § 251 HGB überzeugend.
Tz. 686
Die h. M. überzeugt. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst nur Verpflichtungen aus Verträgen. Systematisch ist dies kongruent mit den anderen, enumerativ aufgezählten Vermerkpflichten, die allesamt auf Vereinbarungen beruhen. Der Gesetzgeber wollte andere Haftungsverhältnisse nicht erfasst sehen, weil er fürchtete, die Vorschrift würde andernfalls für den ersten Abschnitt zu unbestimmt.[722] Für Kapitalgesellschaften sind diese Haftungsverhältnisse daher im Anhang zu erläutern.[723] Damit kann auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden und muss eine analoge Anwendung der Vorschrift auf mögliche gesetzliche Verpflichtungen ausscheiden.[724] Zur Problematik, warum trotz unmittelbarer Haftung keine Verbindlichkeit anzusetzen ist vgl. Tz. 122.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen