Tz. 685

Nicht erfasst sind gesetzliche Haftungsverhältnisse.[720] Das ist für Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen (z. B. § 823 BGB) unbestritten. Nach teilweise vertretener Ansicht kommt in anderen Fällen eine Vermerkpflicht in Betracht, wenn die mögliche Inanspruchnahme die Nebenfolge eines Vertrages ist.[721] Angesprochen sind damit insbesondere:

Denn diese seien wirksame Verpflichtungen, für die wegen der unmittelbaren Haftung sogar Ansatz einer Verbindlichkeit oder Rückstellung in Betracht käme. Wegen ihres Charakters als Sicherung sei aber ein Vermerk gem. § 251 HGB überzeugend.

 

Tz. 686

Die h. M. überzeugt. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst nur Verpflichtungen aus Verträgen. Systematisch ist dies kongruent mit den anderen, enumerativ aufgezählten Vermerkpflichten, die allesamt auf Vereinbarungen beruhen. Der Gesetzgeber wollte andere Haftungsverhältnisse nicht erfasst sehen, weil er fürchtete, die Vorschrift würde andernfalls für den ersten Abschnitt zu unbestimmt.[722] Für Kapitalgesellschaften sind diese Haftungsverhältnisse daher im Anhang zu erläutern.[723] Damit kann auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden und muss eine analoge Anwendung der Vorschrift auf mögliche gesetzliche Verpflichtungen ausscheiden.[724] Zur Problematik, warum trotz unmittelbarer Haftung keine Verbindlichkeit anzusetzen ist vgl. Tz. 122.

[720] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 11; Grottel/Haußer, in: BeckBilKo, § 251 HGB Rn. 6; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 2.
[721] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 251 HGB Rn. 15; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 309; nur wegen drohender Überfrachtung a. A. Roß, DB 2011, 2219, (2220 ff.).
[722] BT-Drucks. 10/4268, 99.
[723] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 251 HGB Rn. 2.
[724] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 41.

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