Tz. 589

Der Definition des Standards folgend werden termination benefits nicht für zukünftige Arbeitsleistungen, sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Termination benefits entstehen gerade dann nicht, wenn ein Bezug zu künftigen Arbeitsleistungen besteht oder ein Zusammenhang mit einem Leistungsplan an Arbeitnehmer vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen, da die Aufstockungszahlungen von der Länge der vereinbarten Altersteilzeit, folglich vom weiteren Verbleib im Unternehmen bis zum endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers, abhängen.[635]

Diese Leistungskategorie spricht damit solche Verpflichtungen an, die dem Arbeitgeber u. a. im Rahmen der Freisetzung von Arbeitskräften in Form von Ausgleichszahlungen entstehen. Diese Ausgleichszahlungen/Abfindungsleistungen können sowohl für ein freiwilliges sowie auch ein erzwungenes Ausscheiden bestimmt sein. Ferner können unter die termination benefits Einmalzahlungen, verbesserte Pensionsansprüche oder bereits erfolgte Lohnfortzahlungen nach Freisetzung subsumiert werden (IAS 19.161).

 

Tz. 590

Aus Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Verpflichtungen sind im vollen Umfang erfolgswirksam zurückzustellen, da der Arbeitnehmer mit Ausscheiden seine Leistung vollständig erbracht hat. Die Passivierung begründet sich zum Zeitpunkt der nachweislichen Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung. Eine Erfassung ist zum früheren Zeitpunkt unter den nachfolgenden Voraussetzungen geboten (IAS 19.165):

  • Der Arbeitgeber kann sich der Leistung realistischer Weise nicht länger entziehen oder
  • hat bereits eine Restrukturierungsrückstellung nach IAS 37 gebildet, die ebenfalls termination benefits einbezieht.

Analog zu den Regelungen nach IAS 37 (vgl. Tz. 600 ff.) ist eine ausdrückliche Kommunikation des Plans an die betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter sowie das Vorliegen eines detaillierten Plans (IAS 19.167) geboten. Bei Gewährung einer Abfindungsleistung für ein freiwilliges Ausscheiden des Arbeitnehmers wird die Verpflichtung zum früheren Zeitpunkt von Angebotsannahme durch den Arbeitnehmer und Entstehung einer unentziehbaren Verpflichtung aus dem Angebot auf Seiten des Arbeitgebers erfasst.

[635] Hagemann/Lieb/Neumeier, DB 2013, 829 (829).

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