Tz. 36

Diese sind grundsätzlich aktivierbar, sofern es sich tatsächlich um Vermögensgegenstände im Sinne der Norm handelt. Es müssen also die Voraussetzungen für die Aktivierung erfüllt sein. Sind diese Vermögensgegenstände selbstgeschaffen, so müssen sie nicht, können aber aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Originäre immaterielle Vermögensgegenstände, denen Herstellungskosten nicht verlässlich zugeordnet werden können, dürfen gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht aktiviert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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