Tz. 405

Die Vorschrift betrifft alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Sie ist in der geltenden Fassung gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung vor dem 31.12.2009 bereits begonnen wurde, ist ausgeschlossen.

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