Tz. 358
Die Vorschrift gilt für alle Kaufleute, soweit nicht speziellere Gliederungsvorschriften vorgehen (vgl. Kapitel 10). Sie gilt damit auch für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei Kapitalgesellschaften.[314]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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