Tz. 358

Die Vorschrift gilt für alle Kaufleute, soweit nicht speziellere Gliederungsvorschriften vorgehen (vgl. Kapitel 10). Sie gilt damit auch für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei Kapitalgesell­schaften.[314]

[314] Braun, in KK-RechnR, § 247 HGB Rn. 7.

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