Tz. 688

§ 251 HGB erlaubt Ausweis in einem Betrag. Eine aufgeschlüsselte Darstellung der Haftungsverhältnisse ist daher nicht erforderlich. Eine Saldierung mit Rückgriffsansprüchen scheidet gem. § 251 Abs. Satz 2 HGB allerdings aus. Etwas anderes gilt gem. § 268 Abs. 7 HGB jedoch für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, für die ein aufgegliederter Ausweis vorgesehen ist. Nach dem Inkrafttreten des BilRUG müssen sie Angaben zu Haftungsverhältnissen künftig aber stets im Anhang und nicht mehr unter der Bilanz vornehmen.

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