Tz. 90

Ein Kommissionsgut ist vom Kommittenten zu bilanzieren, auch bei der Einkaufskommission, weil der Erwerb für fremde Rechnung erfolgt.[173] Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Kommissionär die Ware oder die Gefahr erlangt. Der Kommissionär bilanziert den Provisionsanspruch und seinen Aufwendungsersatzanspruch und passiviert die Kaufpreisforderung des Verkäufers als Verbindlichkeit.

[173] Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 21; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 193; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 18.

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