Tz. 86

Unterschieden wird entsprechend § 340b HGB zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften. Beim echten Pensionsgeschäft erhält der Pensionsnehmer einen Vermögensgegenstand (z. B. Wertpapiere) mit der Verpflichtung, ihn nach einer bestimmten Zeit oder zu einem vom Pensionsgeber bestimmbaren Zeitpunkt und zu einem bereits bestimmten Preis zurück zu gewähren.[165] Beim unechten Pensionsgeschäft besteht lediglich ein Rückgaberecht (Put-option). Das echte Pensionsgeschäft ändert nichts an der Zuordnung des Vermögensgegenstandes, der Pensionsgeber bleibt ansatzpflichtig. Er hat aber eine Verbindlichkeit wegen des erhaltenen Entgelts zu buchen, der Pensionsnehmer eine entsprechende Forderung anzusetzen. Hingegen ist die Sache beim unechten Pensionsgeschäft dem Pensionsnehmer zuzuordnen, er hat sie in die Bilanz aufzunehmen. Die Option muss der Optionsgeber passivieren (vgl. Tz. 66), sodass das Geschäft erfolgsneutral bleibt.[166] Bei gekreuzten Optionen (call-option des Pensionsgebers und put-option des Pensionsnehmers) kommt es darauf an, ob eine der Parteien aufgrund des vereinbarten Preises voraussichtlich von der Option Gebrauch machen wird; falls ja, liegen Chancen und Risiken weiterhin beim Pensionsgeber, er bleibt bilanzierungspflichtig.[167] Ist das unklar, ist weiterhin der rechtliche Eigentümer ansatzpflichtig.

[165] ADS, § 246 HGB Rn. 332; Braun, in: KK-RechnR, § 246 HGB Rn. 57; Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 24; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 186; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 20.
[166] IDW RS HFA 13 Rn. 24, WPg 2007, Supplement 1.
[167] IDW RS HFA 13, Rn. 30; WPg 2007, Supplement 1; Hoffmann/Lüdenbach, § 246 HGB Rn. 313.

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