Tz. 84

Maßgeblich ist beim Treuhandvermögen, wer über das Treugut wirtschaftlich verfügen kann, insbesondere die Chancen und Risiken trägt. Rechtlicher Eigentümer ist der Treunehmer, dem rechtlich die dingliche Verfügungsmacht übertragen ist. Bilanzierung beim Treugeber erfolgt aber dann, wenn die Verfügungsmacht des Treunehmers schuldrechtlich so eingeschränkt ist, dass wirtschaftlich allein ihm die Möglichkeit zur Verwertung zusteht.[158] I. d. R. ist das dann der Fall, wenn der Treugeber weisungsberechtigt ist und einen Rückgabeanspruch hat.

 

BEISPIELE

  • Fiduziarische Treuhand: Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung.
  • Doppelseitige Treuhand: Vermögenspflegschaft, auch Rechtsanwälte und Notare mit Anderkonten. Hier ist der Treunehmer zwei Parteien verpflichtet, die Verfügungsmacht bleibt aber meist beim Schuldner der Sachleistung, bis das Geschäft abgewickelt ist; insofern bleibt er bilanzierungspflichtig.[159]
  • Ermächtigungstreuhand: Kein Fall der bilanzrechtlichen Treuhand, der Treunehmer erlangt nur eine rechtliche Ermächtigung zur Verfügung auf Rechnung des Treugebers, dieser bleibt rechtlicher Eigentümer und trägt wirtschaftlich Chancen und Risiken.[160]
  • Hat der Treunehmer eine Kaufoption oder steht bereits fest, dass er nach Beendigung der Treuhand Eigentümer der Sache bleiben soll, liegt keine bilanzrechtliche Treuhand vor; es ist beim Treunehmer zu bilanzieren. Ist eine Abfindung zum vollen Wert (Zeitwert) für diesen Fall vereinbart, gebühren Chancen und Risiken aber dem Treugeber, sodass bei ihm zu bilanzieren ist.[161]
 

Tz. 85

Umstritten ist, ob sich das Treuhandverhältnis für den Bilanzleser aus der Bilanz des Treunehmers zumindest ergeben muss, der Bilanzierende also verpflichtet ist, das Treuhandverhältnis als solches in der Bilanz kenntlich zu machen. Denn allein aus der Bilanzierung der gegenseitigen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten wird das Treuhandverhältnis als solches nicht erkennbar. Während sich einige für einen Ausweis unter der Bilanz, aber abgesetzt von Haftungsverhältnissen gem. § 251 HGB aussprechen[162] und andere eine Anhangangabe fordern[163], verlangt das Gesetz derartiges nicht; andererseits steht das Gesetz einer freiwilligen Angabe unter der Bilanz auch nicht entgegen, die daher freiwillig erfolgen kann[164].

[158] IDW ERS HFA 13 Rn. 51; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 179.
[159] ADS, § 246 HGB Rn. 278; Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 14.
[160] Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 14.
[161] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 182.
[162] ADS, § 246 HGB Rn. 293; Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 12.
[163] Kreutziger, in: Beck HdR, B 775 Rn. 45; Kupsch, in: Bonner, HdR, § 246 HGB Rn. 41.
[164] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 182; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 19.

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