Tz. 82

Vermögensgegenstände, mit denen eine Forderung gesichert wird, sind grundsätzlich in der Bilanz des Sicherungsgebers auszuweisen (Sicherungsrechte). Das sind etwa solche, die unter Eigentumsvorbehalt erworben und mithin durch ein Anwartschaftsrecht gesichert wurden, ebenso zur Sicherung übereignete Vermögensgegenstände, obwohl in beiden Fällen das rechtliche Eigentum beim Sicherungsnehmer liegt. Nichts anderes gilt im Fall der Sicherung durch Pfandrecht, obwohl der Besitz hier nicht beim Sicherungsgeber verbleibt; rechtlicher Eigentümer ist hier der Verpfänder, dem auch die Nutzungen, welche der Pfandgläubiger zieht, weiterhin zustehen (§ 1214 Abs. 2 BGB). Somit gibt es keinen Grund, den Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen zuzuordnen.[155] Getrennter Ausweis gesicherter und ungesicherter Vermögensgegenstände ist nicht erforderlich.[156]

 

Tz. 83

Die Zuordnung ändert sich nicht mit Eintritt des Sicherungsfalls, denn bis zur Verwertung kann der Sicherungsgeber diese noch abwenden und die Verwertung des Sicherungsrechts erfolgt für Rechnung des Sicherungsgebers, der Sicherungsnehmer ist lediglich bevorzugt zu befriedigen.[157] Im Hinblick auf Absonderungsrechte ändert daran auch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Sicherungsgebers nichts. Im Falle von Aussonderungsrechten führt sie hingegen dazu, dass umzubuchen ist, denn weder der Sicherungsgeber noch der Insolvenzverwalter dürfen die Sache jetzt noch wirtschaftlich verwerten.

[155] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 165 ff.; anders Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 19.
[156] Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 20; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 169.
[157] So überzeugend Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 170 ff.

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