Tz. 120

Nach Abs. 2 Satz 2 besteht ein Saldierungsgebot für sog. Planvermögen. Das sind solche Vermögensgegenstände, die der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbarer langfristig fälliger Verbindlichkeiten dienen und die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind. Erfasst sind zunächst Pensionsverpflichtungen i. S. d. § 1 BetrAVG. Diesen vergleichbar sind Verbindlichkeiten insbes. dann, wenn sie ebenfalls der Versorgung eines Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb dienen. Damit sind vor allem Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen angesprochen.[189] Überwiegend werden auch zugesagte Leistungen bei Dienstjubiläen, Beihilfen, Vorruhestandsgelder, Übergangsgelder sowie Sterbegelder hierzu gezählt,[190] nicht hingegen Rückstellungen für Urlaub[191].

 

Tz. 121

Die Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sein, d. h. auch in der Insolvenz entsprechend sicher sein. Die Regierungsbegründung verweist insofern auf § 7e SGB IV.[192] Hinreichend sicher sind danach insbes. die doppelte Treuhand, die unter § 51 Nr. 1 InsO fällt und dem Gläubiger ein Absonderungsrecht gewährt sowie Modelle, mit denen dem Berechtigten zur Sicherung Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung verpfändet werden.[193]

[189] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 242.
[190] IDW RS HFA 30 Rn. 8, WPg 2010, 54 ff.; Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 121; a. A. hinsichtlich Übergangs-, Überbrückungs- und Sterbegeldern Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 242, da diese nicht der Versorgung nach Beendigung der aktiven Beschäftigungsphase dienen.
[191] Förschle/Ries, in: BeckBilKo, § 246 HGB Rn. 121.
[192] BT-Drucks.16/12407, 84.
[193] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 242; Kirsch, in: Bonner HdR, § 246 HGB Rn. 262; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 26.

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