Tz. 182

Da der IAS 2 keine expliziten Regelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von Vorräten enthält, sind hier die allgemeinen Ansatzkriterien für Vermögenswerte des Rahmenkonzepts heranzuziehen. Die Vorräte müssen daher zunächst die Definitionskriterien eines Vermögenswertes erfüllen. Nach CF 4.4 ist ein Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.

 

Tz. 183

Daneben ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit des CF 4.38 Voraussetzung zur Aktivierung von Vorräten, wonach der Nutzenzufluss wahrscheinlich und die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich sein muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen die hergestellten oder erworbenen Vorräte mindestens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten verkauft. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Geschäftsvorfälle GuV-wirksam zu erfassen. Die Regelungen des IAS 2 tragen diesem Vorgehen mit der verpflichtenden Abwertung auf den Nettoveräußerungserlös Rechnung. Da der Standard Bewertungsvorschriften für Vorräte enthält, ist von einer verlässlichen Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenfalls auszugehen. Die Regelungen des IAS 2 zur Bilanzierung von Vorräten erfüllen daher die oben genannten Anforderungen des CF 4.38.

 

Tz. 184

Darüber hinaus sind die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum für den Bilanzansatz von Vorräten zu beachten, welche in IAS 18.14 konkretisiert werden (vgl. Kapitel 9 Tz. 138 ff.). Demnach dürfen Erlöse aus dem Verkauf von Gütern erst erfasst werden, wenn die wesentlichen Chancen und Risiken auf den Käufer übergegangen sind und keine wirksame Verfügungsmacht beim Verkäufer verbleibt. Werden Vorräte unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten beschafft, sind diese daher dennoch beim Käufer anzusetzen, wenn eine Zahlung beabsichtigt ist.

 

Tz. 185

Die Ausbuchung von Vorratsvermögen erfolgt insbesondere mit Verbrauch bzw. beim Übergang von Chancen und Risiken aus dem betreffenden Vermögenswert auf den Erwerber.

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