Tz. 463

Zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten müssen zusammenfassend die folgenden Kriterien erfüllt sein:[495]

  • Bestehen einer Schuld sowie einer faktischen oder rechtlichen Außenverpflichtung
  • Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung (Vermögenslastprinzip), u. a. keine Aktivierung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung

Alleiniges Kriterium der Bildung einer Drohverlustrückstellung ist das Vorliegen eines drohenden Verlustes aus schwebenden Geschäften mit einer externen Partei.

 

Tz. 464

Die gesetzlich festgehaltene Möglichkeit zur Bildung von Aufwandsrückstellungen wurde mit Inkrafttreten des BilMoG gestrichen. Seit dem BilMoG sind Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 HGB) nur dann passivierbar, wenn die damit einhergehenden Aufwendungen zum Bilanzstichtag aus betrieblichen Gründen geboten waren und die Aufwendungen zu den gesetzlich festgehaltenen Ausnahmen vom Passivierungsverbot gehören (vgl. Tz. 459).

Die Passivierung nachgeholter Aufwendungen, Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung, widerspricht hier dem Außenverpflichtungsprinzip und stellt im Lichte der Änderungen des BilMoG an § 249 HGB einen Kompromiss zwischen der Internationalisierung der Rechnungslegung und der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegung für steuerliche Zwecke dar, da die Beibehaltung dieser handelsrechtlichen Passivierungspflichten der unveränderten steuerlichen Wirkung der Posten geschuldet ist.[496]

 

Tz. 465

Die Rückstellungsbildung wird dem Grunde nach beschränkt. § 249 Abs. 2 HGB enthält für alle nicht in § 249 Abs. 1 HGB abschließend aufgezählten Zwecke ein Passivierungsverbot.

[495] Kolbe, StuB 2013, 535 (535).
[496] Theile/Stahnke, DB 2008, 1757 (1757).

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