Tz. 140

IAS 16 regelt die Bilanzierung von Sachanlagen. Nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt gemäß IAS 16.3 die Bilanzierung von:

  • Sachanlagen, die gemäß IFRS 5 "Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche" als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind
  • biologischen Vermögenswerten, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (relevant hierfür ist IAS 41 "Landwirtschaft")
  • Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung (geregelt in IFRS 6 "Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen")
  • Abbau- und Schürfrechten sowie Bodenschätzen wie Öl, Erdgas und ähnliche nichtregenerativen Ressourcen

IAS 16 ist jedoch für Sachanlagen anzuwenden, die verwendet werden, um die oben beschriebenen Vermögenswerte auszuüben bzw. zu erhalten (IAS 16.3).

 

Tz. 141

Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen Ansatz und Bewertung von geleastem Sachanlagevermögen. Dieses ist gem. den Vorschriften des IAS 17 "Leasingverhältnisse" zu bilanzieren (IAS 16.4).

Die Bilanzierung fremdvermieteter oder spekulativ gehaltener Immobilien erfolgt nach den Vorschriften des IAS 16, wenn für diese das Anschaffungskostenmodell nach IAS 40.56 (vgl. Kapitel 6 Tz. 416 f.) angewendet wird (IAS 16.5).

 

Tz. 142

Unter Sachanlagen fallen gemäß IAS 16.6 materielle Vermögenswerte,

  • die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden und
  • erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.

Unklar ist, ob das letztgenannte Kriterium eine Nutzung von mindestens einem Geschäftsjahr oder lediglich eine Nutzung in zwei Geschäftsjahren, also z. B. eine zweimonatige Nutzung über einen Bilanzstichtag hinaus meint. Die Literaturmeinung geht weitestgehend davon aus, dass eine kürzere als zwölfmonatige Nutzung ausreichend ist.[200]

 

Tz. 143

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Vorratsvermögen nennt IAS 16.8 explizit Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstung und Wartungsgeräte. Diese sind nach diesem Standard zu bilanzieren, wenn sie die o. g. Definitionskriterien erfüllen. Anderenfalls werden diese als Vorräte klassifiziert.

 

Tz. 144

Der in 2003 herausgegebene IAS 16 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2005 beginnen.

[200] Ballwieser, in: Baetge u.a., IFRS-Ko, IAS 16 Rn. 10.

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