Tz. 624

RAPs unterliegen anders als Vermögensgegenstände nicht der Folgebewertung gem. §§ 252 ff. HGB, sondern werden entsprechend der periodengerechten Aufteilung von Ausgaben und Aufwand berechnet. Aktive RAPs sind folglich insoweit aufzulösen, wie der betreffende Aufwand, für den Ausgaben getätigt wurden, angefallen ist. Der aufgelöste Betrag ist in der GuV dem Posten zuzuordnen, unter dem er bei periodengleicher Aufwandsrealisation zu verbuchen gewesen wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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