aa) Ansatz nach dem Rahmenkonzept

 

Tz. 181

Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die vom Unternehmen als Resultat vergangener Ereignisse beherrscht wird und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Ein Vermögenswert wird in der Bilanz angesetzt, sofern es wahrscheinlich ist, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen, der mit dem Vermögenswert verbunden ist, dem Unternehmen zufließen wird und wenn der Vermögenswert Kosten hat, die verlässlich bewertet werden können oder einen Wert haben, dieser verlässlich ermittelt werden kann.

bb) Vorratsvermögen (IAS 2)

 

Tz. 182

Da der IAS 2 keine expliziten Regelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von Vorräten enthält, sind hier die allgemeinen Ansatzkriterien für Vermögenswerte des Rahmenkonzepts heranzuziehen. Die Vorräte müssen daher zunächst die Definitionskriterien eines Vermögenswertes erfüllen. Nach CF 4.4 ist ein Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.

 

Tz. 183

Daneben ist die konkrete Bilanzierungsfähigkeit des CF 4.38 Voraussetzung zur Aktivierung von Vorräten, wonach der Nutzenzufluss wahrscheinlich und die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich sein muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen die hergestellten oder erworbenen Vorräte mindestens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten verkauft. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Geschäftsvorfälle GuV-wirksam zu erfassen. Die Regelungen des IAS 2 tragen diesem Vorgehen mit der verpflichtenden Abwertung auf den Nettoveräußerungserlös Rechnung. Da der Standard Bewertungsvorschriften für Vorräte enthält, ist von einer verlässlichen Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenfalls auszugehen. Die Regelungen des IAS 2 zur Bilanzierung von Vorräten erfüllen daher die oben genannten Anforderungen des CF 4.38.

 

Tz. 184

Darüber hinaus sind die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum für den Bilanzansatz von Vorräten zu beachten, welche in IAS 18.14 konkretisiert werden (vgl. Kapitel 9 Tz. 138 ff.). Demnach dürfen Erlöse aus dem Verkauf von Gütern erst erfasst werden, wenn die wesentlichen Chancen und Risiken auf den Käufer übergegangen sind und keine wirksame Verfügungsmacht beim Verkäufer verbleibt. Werden Vorräte unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten beschafft, sind diese daher dennoch beim Käufer anzusetzen, wenn eine Zahlung beabsichtigt ist.

 

Tz. 185

Die Ausbuchung von Vorratsvermögen erfolgt insbesondere mit Verbrauch bzw. beim Übergang von Chancen und Risiken aus dem betreffenden Vermögenswert auf den Erwerber.

cc) Biologische Vermögenswerte (IAS 41)

 

Tz. 186

Biologische Vermögenswerte sind nach IAS 41 zu erfassen. IAS 41 gilt für biologische Vermögenswerte, landwirtschaftliche Erzeugnisse – in Abgrenzung zum Vorratsvermögen nach IAS 2 (vgl. Tz. 132 f.) – zum Zeitpunkt der Ernte und für in IAS 41.34 f. behandelte öffentliche Zuwendungen, sofern diese mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen (IAS 41.1). IAS 41 beinhaltetet mehrheitlich Regelungen zur Bewertung von biologischen Vermögenswerten (vgl. Kapitel 6 Tz. 302 ff.). Die Ansatzregeln in IAS 41.10 f. orientieren sich an den allgemeinen Regelungen zum Ansatz eines Vermögenswerts (vgl. Tz. 181 ff.).

dd) Aktive latente Steuern (IAS 12)

 

Tz. 187

Der Ansatz latenter Steuern in der Bilanz kann aufgrund temporärer Differenzen sowie noch nicht in Anspruch genommener steuerlicher Verlustvorträge bzw. Steuergutschriften erforderlich sein. Temporäre Differenzen, welche die Ansatzkriterien erfüllen, werden als latenter Steueranspruch aktiviert (vgl. Kapitel 8 Tz. 73 ff.).

ee) Sachanlagevermögen (IAS 16)

 

Tz. 188

Grundsätzlich hat der Bilanzansatz von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn die allgemeinen Ansatzkriterien des Rahmenkonzepts für Vermögenswerte erfüllt sind.

In IAS 16.7 werden diese Ansatzvoraussetzungen nochmals aufgegriffen und erläutert, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage dann als Vermögenswert anzusetzen sind, wenn

  • es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird; und
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich bestimmt werden können.

Sachanlagen, die aus Sicherheits- oder Umweltschutzgründen angeschafft werden, sind auch dann als Vermögenswerte zu aktivieren, wenn diese zwar keinen direkten wirtschaftlichen Nutzen besitzen, jedoch unmittelbar dem Unternehmen dienen, wie z. B. durch Stärkung des Image bei freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen oder durch die Aufrechterhaltung von Betriebserlaubnissen.[215]

 

Tz. 189

Hinsichtlich der Abgrenzung einzelner Vermögenswerte enthält der Standard keine Vorschriften. Vielmehr wird in IAS 16.9 erläutert, dass diesbezüglich Ermessensentscheidungen auf Basis unternehmensspezifischer Gegebenheiten erforderlich sind. So kann es unter Umständen angemessen sein, einzelne unbedeutende Gegenstände zusammenzufassen und die Kriterien auf den ...

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