Tz. 403

Abs. 1 war der Sache nach schon vor dem BiRiLiG in § 153 Abs. 4 Satz 1 AktG a. F. vorhanden, der die Behandlung von Gründungs- und Kapitalbeschaffungsaufwand (auch Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital waren erfasst) für die AG regelte.[407] Er geht in der aktuellen Gesetzesfassung auf Art. 9 Aktiva B der EG-Bilanz-RL[408] zurück, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Ansatz zu gestatten. Bis zum BilMoG 2009 differenzierte das Gesetz zwischen Gründungs- und Ingangsetzungsaufwand, wobei Ersterer nicht aktiviert werden durfte, Zweiterer gem. § 269 HGB a. F. hingegen schon (Bilanzierungshilfe). Die Vorschrift wurde als sachlich ungerechtfertigt betrachtet und deshalb abgeschafft.[409] Die Aktivierbarkeit von Eigenkapitalbeschaffungsaufwand war von Art. 9 EG-Bilanz-RL ebenfalls ins Belieben der Mitgliedstaaten gestellt, war aber vom deutschen Gesetzgeber schon im AktG von 1965 ausdrücklich nicht gestattet.[410] Das Verbot, Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu aktivieren, befand sich bis zum VersRiLiG 1994 in § 56 Abs. 2 VAG a. F.; nach § 18 EG-Versicherungsbilanz-RL besteht ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, auch die Bildung eines aktiven RAP zuzulassen.[411]

 

Tz. 404

Abs. 2 erlaubt erst seit dem BilMoG 2009 in Übereinstimmung mit dem Wahlrecht des Art. 9 Aktiva C I EG-Bilanz-RL grundsätzlich den Ansatz selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des An­lagevermögens und formuliert lediglich bestimmte Rückausnahmen. Während des Gesetzgebungsverfahrens war zunächst eine Ansatzpflicht vorgesehen, aber auf Drängen der Praxis aufgegeben worden.[412] Vor dem BiRiLiG 1985 sah § 153 Abs. 3 AktG a. F. für alle immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht vor; seither waren entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände aber nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB ansatzpflichtig, unentgeltlich erworbene waren hingegen nicht aktivierbar.

[407] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 248 HGB Rn. 9.
[408] 79/660/EWG.
[409] BT-Drucks. 16/10067, 64.
[410] Braun, in: KK-RechnR, § 248 HGB Rn. 1.
[411] ADS, § 248 HGB Rn. 24; Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 248 HGB Rn. 31.
[412] Insbes. mit der Begründung, selbstgeschaffene Immaterialgüter des Anlagevermögens seien nur für bestimmte Branchen ein Posten von Gewicht Braun, in: KK-RechnR, § 248 HGB Rn. 10.

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