Tz. 357
Die Regelung des § 247 HGB ist durch das BiRiLiG ohne Vorgabe der Jahresabschlussrichtlinie in das HGB aufgenommen worden. Eine frühere Entsprechung findet sie nur in den ungeschriebenen GoB.[313]
Die Jahresabschlussrichtlinie 2013 enthält wie die Jahresabschlussrichtlinie 1978 zwei alternative Gliederungsformen für die Bilanz, unter denen die Mitgliedstaaten nach Art. 20 der Richtlinie wählen. Die in Anhang III geregelte Alternative der Horizontalen Gliederung nach Artikel 10 entspricht mit wenigen Abweichungen Art. 9 der Jahresabschlussrichtlinie 1978 und damit auch dem geltenden § 266 HGB. Das BilRUG lässt die Bilanzgliederung dementsprechend unverändert und ergänzt dort nur die bereits durch RL 2012/30/EU eingeräumte Möglichkeit, Zwischensummen zu bilden sowie die Pflicht zusammengefasste Posten im Anhang gesondert auszuweisen.
Für die Gliederung der GuV sieht die Jahresabschlussrichtlinie unverändert sowohl das Gesamt- als auch das Umsatzkostenverfahren vor. Die in Anhang V und VI vorgesehenen Gliederungsschemata enthalten anders als die Jahresabschlussrichtlinie 1978 in Art. 24 und 25 keine Unterscheidung mehr zwischen dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern und außerordentlichen Erträgen. Stattdessen schreibt Art. 16 Abs. 1 Buchst. f) den Mitgliedstaaten vor, im nationalen Recht zu regeln, dass im Anhang der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung zu berichten sind. Dementsprechend regelt das BilRUG die Streichung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen in der GuV-Gliederung und die Anpassung der Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB.
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