Tz. 357

Die Regelung des § 247 HGB ist durch das BiRiLiG ohne Vorgabe der Jahresabschluss­richt­linie in das HGB aufgenommen worden. Eine frühere Entsprechung findet sie nur in den unge­schriebenen GoB.[313]

Die Jahresabschlussrichtlinie 2013 enthält wie die Jahresabschlussrichtlinie 1978 zwei alter­native Gliederungsformen für die Bilanz, unter denen die Mitgliedstaaten nach Art. 20 der Richt­linie wählen. Die in Anhang III geregelte Alternative der Horizontalen Gliederung nach Artikel 10 entspricht mit wenigen Abweichungen Art. 9 der Jahresabschlussrichtlinie 1978 und damit auch dem geltenden § 266 HGB. Das BilRUG lässt die Bilanzgliederung dementspre­chend unverändert und ergänzt dort nur die bereits durch RL 2012/30/EU eingeräumte Mög­lichkeit, Zwischensummen zu bilden sowie die Pflicht zusammengefasste Posten im Anhang gesondert auszuweisen.

Für die Gliederung der GuV sieht die Jahresabschlussrichtlinie unverändert sowohl das Ge­samt- als auch das Umsatzkostenverfahren vor. Die in Anhang V und VI vorgesehenen Glie­derungsschemata enthalten anders als die Jahresabschlussrichtlinie 1978 in Art. 24 und 25 keine Unterscheidung mehr zwischen dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Ab­zug der Steuern und außerordentlichen Erträgen. Stattdessen schreibt Art. 16 Abs. 1 Buchst. f) den Mitgliedstaaten vor, im nationalen Recht zu regeln, dass im Anhang der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung zu berichten sind. Dementsprechend regelt das BilRUG die Streichung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen in der GuV-Gliederung und die Anpassung der Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB.

[313] Braun, in KK-RechnR, § 247 HGB Rn. 1.

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