Tz. 4

Das Vollständigkeitsgebot ist Ausfluss des Grundsatzes der Bilanzwahrheit und -richtigkeit und damit schon lange zentrales Element jeder Bilanz.[1] Vorläufer der heutigen Regelung finden sich in Art. 28 ADHGB 1861, § 40 HGB 1897. Die Normierung in § 246 Abs. 1 HGB erfolgte durch das BiRiLiG 1985. Die EU-Bilanzrichtlinie setzt das Vollständigkeitsgebot stillschweigend voraus.[2] Der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung in Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ist in dieser Ausgestaltung seit dem BilMoG § 39 AO nachgebildet, die a. F. nannte in Anlehnung an Art. 8 der EG-Bankbilanzrichtlinie einzelne Sicherungsrechte als Fälle, in denen statt dem rechtlichen (Sicherungs-)Eigentum die wirtschaftliche Zurechenbarkeit für den Bilanzansatz maßgeblich sein sollte;[3] das darin liegende allgemeine Prinzip der Bilanzierung beim wirtschaftlich Berechtigten hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung nachvollzogen.

 

Tz. 5

Das Verrechnungsverbot war zunächst als GoB anerkannt und wurde 1965 für die AG in § 152 Abs. 8 AktG verankert. Seit dem BiRiLiG findet es sich normiert für alle Kaufleute in Abs. 2, die europarechtliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 1 g) EU-Bilanzrichtlinie. Die Verrechnung zur Bildung sog. Planvermögen gestattet Abs. 2 Satz 2 seit dem BilMoG und dient der Umsetzung des true and fair view-Gebots sowie einer Annäherung an die IFRS;[4] die EU-Bilanzrichtlinie nennt die Verrechnungsmöglichkeit zu diesem Zwecke in Erwägungsgrund 9.

[1] Leffson, GoB, 219 f.
[2] ADS, § 246 HGB Rn. 3; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 8.
[3] ADS, § 246 HGB Rn. 3; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 2.
[4] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 4; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 246 HGB Rn. 26.

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