Tz. 429

Kosten im Rahmen der Ausgabe von Eigenkapital sind nicht als Aufwand zu behandeln, stattdessen eigenkapitalkürzend zu erfassen (IAS 32.35). Die jeweilige Kürzung hängt auch von der steuerlichen Abziehbarkeit ab. Zu den Eigenkapitalbeschaffungskosten gehören u. a. (IAS 32.37):

  • Steuerberatungskosten
  • Rechtsberatungskosten
  • Registergebühren
  • Emissionsgebühren

Dementgegen qualifizieren sich interne Gemeinkosten z. B. für Personalausgaben im Emissionsgang nicht als Eigenkapitalbeschaffungskosten. Gleiches gilt für Kosten beim Aktiensplitt oder der Börseneinführung ohne Ausgabe junger Aktien die gleichsam nicht zur Eigenkapitalbeschaffung gehören. Zudem ist eine Aufteilung der Eigenkapitalbeschaffungskosten geboten, sofern diese nur in Teilen mit der Ausgabe junger Aktien einhergehen und damit teilweise z. B. für die Notierung bestehender Anteile aufgewendet werden. Die Aufteilung der Kosten hat verursachungsgerecht zu erfolgen.

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