Tz. 410

Aufwand für die Beschaffung von Eigenkapital liegt vor, wenn der Aufwand nicht zweckgerichtet und tatsächlich der Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, sondern nur dazu dient, den Rechtsträger mit Eigenkapital auszustatten. Auch Abs. 1 Nr. 2 hat damit allein klarstellende Funktion, da dieser Aufwand keinem Vermögensgegenstandwerterhöhend zugerechnet werden kann. Seit der Streichung des § 269 HGB a. F. stellt sich auch die Frage der Abgrenzung von Ingangsetzungs- und Eigenkapitalbeschaffungsaufwand nicht mehr, weil beides nicht aktivierbar ist. Erfasst von Abs. 2 Nr. 2 sind sowohl Aufwendungen für Kapitalaufbringung als auch für Kapitalerhöhung.[418] Aufwand für Fremdkapitalkosten ist nicht angesprochen (kein generelles Verbot von Kapitalbeschaffungskosten)[419], müsste aber Anschaffungskosten/Herstellungskosten darstellen (§ 255 HGB, vgl. Kapitel 6 Tz. 665 ff.).[420] Im Falle von Mezzanine-Kapital kommt es daher theoretisch darauf an, ob die Finanzierung eigenkapitalähnlich ist; dann scheidet Ansatz des Beschaffungsaufwandes aus; möglich wäre grundsätzlich z. B. Ansatz von Aufwand für Druckkosten für Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen.[421] Praktisch ist das jedoch ohne Belang, weil diese Kosten keinem Vermögensgegenstandwerterhöhend zugerechnet werden können und deshalb nicht aktiviert werden können.[422] Es besteht aber die Möglichkeit der aktiven Rechnungsabgrenzung gem. § 250 Abs. 3 HGB, etwa bei "vorausbezahltem" Zins für Fremdkapital, weil dieser gerade nicht das Vorliegen eines Vermögensgegenstands verlangt.[423]

[418] ADS, § 248 HGB Rn. 7.
[419] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 248 HGB Rn. 4.
[420] Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 11.
[421] ADS, § 248 HGB Rn. 9.
[422] Zutreffend Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 11 ff.
[423] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 248 HGB Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge